Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 19. Juli 1896

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 20, Seite 193–194
Fassung vom: 19. Juli 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juli 1896
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2320.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 19. Juli 1896.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 14. Juli d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. In der Eingangsbestimmung unter Nr. XX ist folgender vierter Absatz nachzutragen:
„(4) Kohlenwasserstoffe anderen Ursprungs, die bei 17,5 Grad Celsius ein spezifisches Gewicht von mindestens 0,830 haben.“ [194]
2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen:
a) Hinter Ziffer 3 ist folgende neue Bestimmung einzuschalten:
„4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei übereinanderliegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter Lohe anzubringen.
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.“
b) Die Ziffern 4 bis 8 sind in 5 bis 9 abzuändern.
c) In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten Gegenstände“.
3. Am Schluß der Nr. LIII ist folgender zweiter Absatz hinzuzufügen:
„Während der Monate Oktober, November, Dezember, Januar, Februar und März werden auch ungesalzene frische Kälbermagen, sofern sie von allen Speiseresten gereinigt sind, in festen, dicht verschlossenen Fässern oder Kübeln und unter Beachtung der Bestimmungen im Absatz 1 Ziffer 4 und 5 zur Beförderung zugelassen. Die Deckel der Kübel müssen mit einem eisernen Ueberwurfe befestigt sein.“
Die Aenderungen treten am 1. September d. J. in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.