Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1893, Nr. 4, Seite 9 - 12
Fassung vom: 23. Februar 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 24. Februar 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2071.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Februar 1893.

Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 23. Februar d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:

1. Unter Nr. XV ist:
a) im Eingange hinter den eingeklammerten Worten „wegen dieser vergleiche Nr. XVII –“ einzuschalten:
„sowie Chlorschwefel“,
b) in den Ziffern 2 und 4 statt „Mineralsäuren“ beziehungsweise statt „Die Mineralsäuren“ zu setzen:
„diese Stoffe“.
2. Die Nr. XXXVIa lit. a erhält folgende Fassung:
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind neben einander mit der Oeffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln [10] kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlage aus starkem Packpapier ober in einem Karton zu einem Packete zu vereinigen.
(2) Die Packete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens ein Packet mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das betreffende Packet mittelst dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann.
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Packete zulassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen – alles völlig trocken – auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelöthet, sofern sie von Holz ist, mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3. (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittelst Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen.
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespähnen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte: „Sprengkapseln – nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten und muß mit zwei starken Handhaben versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.
3. Unter Nr. XXXVIc erhält der Eingang folgende Fassung:
Dahmenit (ein Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphtalin), sowie Westfalit (ein Gemisch von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
4. Die Nr. XXXVII erhält folgende Fassung:
Fertige Patronen, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen, [11]
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen, und
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind,
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Patronenuntertheil befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der Patrone muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transporte ausgeschlossen ist.
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: Geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter,
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspähnen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transportes ausgeschlossen ist.
c) Das Bruttogewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschlusse, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. [12]
e) Der Absender hat im Frachtbriefe eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbriefe angegebene, mit dem Zeichen . . . . . .verschlossene Sendung in Bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands unter Nr. XXXVII getroffenen Bestimmungen entspricht.“
5. Hinter Nr. XXXVII ist folgende neue Nummer aufzunehmen:
XXXVIIIa.
Kugelzündhütchen und Schrotzündhütchen (Flobertmunition).
1. Kugelzündhütchen sind in Pappschachteln, Blechschachteln, Holzkästchen oder starke Leinensäckchen zu verpacken.
2. Schrotzündhütchen sind in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können.
Die einzelnen Behälter für Kugelzündhütchen und für Schrotzündhütchen müssen ebenso wie Zündhütchen sorgfältig in feste Kisten oder Fässer verpackt, und jedes Kollo muß mit einem besonderen, je nach dem Inhalte die Bezeichnung: „Kugelzündhütchen“ oder „Schrotzündhütchen“ tragenden Zettel beklebt sein.
6. Unter Nr. XLVI ist unter Ziffer 1c der folgende fünfte Absatz hinzuzufügen:
(5) Sofern die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile, sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.
7. Unter Nr. XLIX sind die Worte „und Chlorschwefel“ zu streichen, und ist statt des Wortes „unterliegen“ zu setzen:
„unterliegt“.
Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Februar 1893.
Der Reichskanzler.

Graf von Caprivi.