Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Juli 1900

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 24, Seite 318 - 319
Fassung vom: 2. Juli 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. Juli 1900
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2687.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 2. Juli 1900.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

I. In Nr. XXXVc ist im Eingange vor „Bautzener Sicherheitspulver“ einzufügen:
Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent Kollodiumwolle und Nitroglycerin),“.

II. In Nr. XLIV ist am Schlusse folgende neue Bestimmung nachzutragen:
„Die genannten Stoffe mit Ausnahme des flüssigen Acetylen können in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 3 Gramm, Ammoniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis höchstens 100 Gramm, auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Drittheilen, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) zu drei Viertheilen gefüllt werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelöthete, mit Kieselguhr gefüllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt werden. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, nur dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor enthalten, in dieselbe Kiste gelegt werden.“
III. Am Ende der Anlage B ist folgende neue Bestimmung aufzunehmen:

LIIIa. Bearbeiten

(1) Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im §. 50A Ziffer 4 lit. a bis f der Verkehrsordnung und in einer der voranstehenden Nummern der Anlage B besonders aufgeführt sind, auch nicht der Selbstentzündung unterliegen, werden – sachgemäß verpackt – zur Beförderung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief angegebenen Produkts im trockenen Zustande sämmtlichen nachstehend bezeichneten Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht gefährlicher erwiesen haben, als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius):
a) 0,5 Gramm werden, in Staniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf [319] diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer unteren Schlagfläche von einem Quadratcentimeter aufgesetzt und darauf werden mit einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen Hammer fünf feste Schläge ausgeführt. Dieser Versuch wird fünfmal vorgenommen.
b) 2,5 Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündung gebracht.
c) 0,5 Gramm werden auf einmal auf ein rothglühendes Platinblech geworfen.
d) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In die Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Centimeter lange, langsam brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und entzündet.
(2) Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig.
Die Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 2. Juli 1900.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.