Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Verzeichnisses der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Verzeichnisses der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 9, Seite 156
Fassung vom: 13. März 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. März 1899
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(Nr. 2555.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Verzeichnisses der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände. Vom 13. März 1899.

Auf Grund des §. 35 Ziffer 7 der Militär-Eisenbahn-Ordnung III. Theil vom 11. Februar 1888 und des §. 54 Ziffer 18 der Militär-Transport-Ordnung vom 18. Januar 1899 haben die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen beschlossen:

In dem Verzeichnisse G der noch bis zum 31. März d. J. gültigen Militär-Eisenbahn-Ordnung III. Theil sowie in der Anlage V der am 1. April d. J. in Kraft tretenden Militär-Transport-Ordnung – Verzeichniß der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände – ist unter A laufende Nr. 4 für „20 g“ zu setzen „40 g“.
Berlin, den 13. März 1899.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.