Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. Vom 23. Mai 1898

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 23, Seite 355–356
Fassung vom: 23. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Mai 1898
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(Nr. 2487). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.

In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehenden Aenderungen der §§. 23, 25, 27(1), 29 und 32 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderungen treten am 1. Oktober 1898 in Kraft.

§. 23. Stärke der Züge.

Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden.
Militärzüge sollen nicht über 110 Wagenachsen stark sein.

§. 25. Bildung der Züge.

Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt ist, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach §. 24 erforderlichen Bremsen bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt [356] sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 5‰ (1:200) ununterbrochen in einer Länge von 1.000 Meter oder darüber vor, oder ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, die bei 1.000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5‰ (1:200) geneigt, so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.

§. 27.

(1) (Wie bisher bis „angehängt werden“.)
[Der Schlußsatz fällt weg.]

§. 29. Abfahrt der Züge.

(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen Beamten gestattet ist.
(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand folgen.
(3) Kein zur Beförderung von Personen bestimmter Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplane bekannt gegebenen Zeit die Station verlassen.

§. 32. Zugpersonal.

(1) Jeder zur Personenbeförderung dienende Zug ist außer mit dem Lokomotivführer mit mindestens einem begleitenden Beamten zu besetzen.
(2) Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, worin die Abgangs- und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau zu verzeichnen sind.
Berlin, den 23. Mai 1898.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.