Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands
[166]
(Nr. 2378.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die §§. 44 (1) und (7) und 55 (1) der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:
- (1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung u. s. w. (wie im §. 54 (1) der Betriebsordnung).
- (7) Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
- (1) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft.
- Berlin, den 24. März 1897.