Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 24. Dezember 1900
[1]
(Nr. 2742.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 24. Dezember 1900.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- In Nr. XLIVa ist im ersten Satze statt der Worte „innerhalb Jahresfrist“ zu setzen: „innerhalb dreier Jahre“ und im zweiten Satze statt „alljährlich“: „alle drei Jahre“.
- Die Aenderung tritt sofort in Kraft.
- Berlin, den 24. Dezember 1900.