Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands
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(Nr. 874.) Bekanntmachung, betreffend Abänderungen des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 5. August 1872.
In Ausführung des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath des Deutschen Reichs beschlossen:
- Das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands, wie es nach der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. S. 473) lautet, wird in nachstehenden Punkten abgeändert:
- 1) In Abschnitt B. §. 3 II. A.. wird dem Verzeichnisse der bedingungsweise zum Transport zugelassenen Gegenstände hinzugefügt:
- „17. Holzmehl.“
- Das hierauf folgende Alinea beginnt mit den Worten: „Alle unter 1 bis 17 genannten Gegenstände etc. etc.“
- 2) Ebendaselbst wird die Bemerkung zu Nr. 15 durch folgende ersetzt:
- „Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhafte Körbe verpackten Tönnchen oder in Gefäßen, welche inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebt sind, zur Beförderung zugelassen.“
- 3) Ebendaselbst ist nach der Bemerkung zu Nr. 16 hinzuzufügen:
- „Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter guter Bedeckung befördert.“
- 1) In Abschnitt B. §. 3 II. A.. wird dem Verzeichnisse der bedingungsweise zum Transport zugelassenen Gegenstände hinzugefügt:
- Berlin, den 5. August 1872.