Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Anlage XI zur Kriegs-Transport-Ordnung
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(Nr. 1868.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Anlage XI zur Kriegs-Transport-Ordnung. Vom 10. August 1889.
Auf Grund der Vorschrift im §. 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege (Kriegs-Transport-Ordnung), vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) wird Folgendes bestimmt:
- In der Anlage XI zur Kriegs-Transport-Ordnung ist:
- 1. am Schlusse des Punktes 1 folgende Bestimmung einzuschalten:
- 2. Zum Betriebs-Reglement Anlage D IIId wird festgesetzt:
- zu IIId 2 bis 4. Raketen und geladene Raketenhülsen in den vorschriftsmäßigen Transportkasten sind diesen Bestimmungen nicht unterworfen.
- 2. Zum Betriebs-Reglement Anlage D IIId wird festgesetzt:
- 2. die jetzige Bestimmung unter 2 zu streichen und an deren Stelle unter 3 folgende Bestimmung nachzutragen:
- 3. Die bei der Beförderung einzelner Gegenstände in der Anlage D zum Betriebs-Reglement, wie z. B. unter Ia, II, III A 6 u. s. w., vorgeschriebenen Bescheinigungen von Versendern, Fabrikanten und vereideten Chemikern werden durch die militärische Anmeldung ersetzt.
- 1. am Schlusse des Punktes 1 folgende Bestimmung einzuschalten:
- Berlin, den 10. August 1889.