Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten
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(Nr. 2405.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. Vom 13. Juli 1897.
Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 24. Juni 1897 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschluß erhält der Schlußsatz unter C Ziffer 4 der Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten (Bekanntmachung vom 5. Juli 1892, Reichs-Gesetzbl. S. 723) folgenden Wortlaut:
- Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, für einzelne Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs- und Betriebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahnpolizeibeamte einer Klasse durch Beamte einer anderen Klasse aushülfsweise vertreten werden, auch wenn die zur Vertretung heranzuziehenden Beamten zwar die formelle Befähigung dafür nicht besitzen, jedoch zur ordnungsmäßigen Wahrnehmung der ihnen aus dem anderen Dienstzweige zu übertragenden Geschäfte thatsächlich befähigt sowie mit den in Frage kommenden örtlichen Verhältnissen vertraut sind.
- Die vorstehende Aenderung tritt sofort in Kraft.
- Berlin, den 13. Juli 1897.