Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1907, Nr. 50, Seite 763
Fassung vom: 30. November 1907
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Dezember 1907
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3394.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der besonderen Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 30. November 1907.

Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:

1. Die besondere Bestimmung (13) zu Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen erhält folgende Fassung:
(13) Keinen Anspruch auf Militärfahrkarten haben:
a) Militärmusiker bei Reisen zu Erwerbszwecken,
b) Wehrpflichtige bei Reisen zur Musterung, Aushebung und Kontrollversammlung.
2. Die Änderung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Berlin, den 30. November 1907.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.