Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908
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(Nr. 3674.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908. Vom 22. Oktober 1909.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1908 vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 197), wird die für das Reichs-Postgebiet erlassene Postscheckordnung vom 6. November 1908 (Reichs-Gesetzbl. 1908 S. 587) dahin geändert:
- 1. Im § 8 „Rückzahlungen mittels Schecks.“ erhalten die Abs. I. und II. folgende Fassung:
- I. 1. Die Scheckformulare werden in Blattform oder in Kartenform ausgegeben.
- Die Formulare werden den Kontoinhabern vom Postscheckamt in Heften von 50 Stück zum Preise von 50 Pfennig für das Heft geliefert.
- II. Der Höchstbetrag eines Schecks wird auf 10.000 Mark festgesetzt.
- Von der am rechten Rande des Schecks befindlichen Zahlenreihe hat der Aussteller vor der Ausgabe des Schecks die Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, mit Tinte zu durchstreichen. Bei Schecks in Blattform können die Zahlen, die den Betrag des Schecks übersteigen, auch abgetrennt werden. Ist die Durchstreichung oder Abtrennung versehentlich unterblieben, so hängt es vom Ermessen des Postscheckamts ab, ob der Scheck einzulösen ist.
- I. 1. Die Scheckformulare werden in Blattform oder in Kartenform ausgegeben.
- 2. Als § 8 Abs. III. wird folgende Vorschrift eingestellt:
- III. Der an dem Scheckformular in Kartenform befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen Mitteilungen benutzt werden; er wird dem Zahlungsempfänger ausgehändigt.
- 3. Die bisherigen Abs. III bis XII des § 8 werden mit IV bis XIII bezeichnet.
- Vorstehende Änderungen treten mit dem 1. November 1909 in Kraft.
- Berlin, den 22. Oktober 1909.