Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 7. Juni 1904
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(Nr. 3047.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 7. Juni 1904.
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß im Vordrucke des Kontrollzettels zum Militärfahrscheine (M. Tr. O. Anlage IV) zwischen den ersten und zweiten Absatz einzufügen ist:
- Wird die Abnahme unterlassen, so hat der Inhaber den Zettel an den Stationsbeamten abzugeben.
- Bei freiwilliger Unterbrechung der Fahrt ist der Zettel beim Verlassen der Station gegen Aushändigung eines vom Stationsbeamten ausgestellten Empfangsscheins abzugeben. Bei der demnächstigen Fortsetzung der Fahrt wird der Zettel gegen Rückgabe dieses Scheines wieder ausgehändigt.
- Berlin, den 7. Juni 1904.