Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. Juni 1906

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 38, Seite 845-849
Fassung vom: 23. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Juli 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3262.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 23. Juni 1906.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. Bei Nr. XXXVa im Eingange:
a) bei Ziffer 4 wird hinter dem ersten Worte „Nitrozellulose“ eingefügt: (auch in Form von Geweben);
b) die Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
5. Folgende Schieß- und Sprengmittel, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der Nrn. XXXVd und XXXVe fallen:
Schieß- und Sprengpulver (Schwarzpulver) und ähnliche Gemenge, wie Lithotrit und der sogenannte brennbare Salpeter; Holzpulver, bestehend aus einem Gemenge von nitriertem Holze, das durch die Nitrierung eine Gewichtsvermehrung von höchstens 30 Prozent erfahren hat, und von salpetersauren Salzen mit oder ohne Zusatz von schwefelsauren Salzen, unter Ausschluß der chlorsauren Salze; rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver ohne Zusatz anderer Exlosivstoffe; Plastomenit (ein aus Nitrozellulose durch Zusammenschmelzen mit festen Nitroverbindungen hergestelltes Pulver); sämtlich auch in Form von Kartuschen;
c) bei Ziffer 6 wird vor den Worten „sofern diese Patronen“ eingefügt: Patronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent Kalium-, Natrium- oder Ammonium-Perchlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten in Verbindung mit allen Salpeterarten, Patronen aus Gemischen von höchstens 80 Prozent Kalium- oder Natrium-Chlorat mit Nitrokohlenwasserstoffen der aromatischen Reihe und Zellulosenitraten, Kohle, Kohlenwasserstoffen oder Kohlehydraten [846] mit allen Salpeterarten (ausgenommen Ammoniaksalpeter),.

2. In Nr. XXXVc wird eingefügt:
a) hinter dem mit „Roburit IIa“ beginnenden Absatze:
Wetter-Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemengen von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzenpulver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibicarbonat, Alkalioxalat, Kaliumpermanganat – mit oder ohne Zusatz von gepulvertem Aluminium –, bei denen der Gehalt an Ammoniaksalpeter nicht unter 65 Prozent sinkt, der Gehalt an Trinitrotoluol 15 Prozent, an Aluminium 3 Prozent nicht übersteigt),
b) hinter dem mit „Gesteins-Westfalit C“ beginnenden Absatze:
Ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent), Schwefel, Zellulose und Eisensulfat.
3. Hinter Nr. XXXVc werden folgende neue Nummern eingeschaltet:

XXXVd. Bearbeiten

(1) Rauchschwache, gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver – auch in Form von Kartuschen – werden abweichend von den Vorschriften unter XXXVa zur Beförderung durch die herstellenden Fabriken zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker bescheinigt ist, daß sie nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Die zur Herstellung des Pulvers verwendete Nitrozellulose muß bester Beschaffenheit sein und folgenden Stabilitätsbedingungen genügen:
a) die Abspaltung von Stickoxyd bei 132°C darf für ein Gramm Nitrozellulose nicht mehr als 2,5 Kubikzentimeter betragen,
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über 180°C liegen.
2. Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit, insbesondere vollständig säurefrei sein.
3. Das fertige Pulver muß gut durchgelatiniert sein und hinsichtlich der Verpuffungstemperatur und der Stabilität folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 170°C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei [847] 132°C mindestens 3 Stunden erhitzt wecken können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten;
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur von mindestens 160°C haben und bei der Stabilitätsprüfung bei 120°C mindestens einundeinhalb Stunden erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare rote Dämpfe abzuspalten.
4. Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver dürfen bei der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem nitroglyzerinhaltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 Millimeter Seitenlänge, das einem abgenommenen Würfelpulver der Heeresverwaltung entsprechen muß, eine höchstens 10 Prozent stärkere Ausbauchung ergeben als dieses.
5. Die näheren Bestimmungen über das bei Prüfung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe anzuwendende Verfahren werden durch das Reichs-Eisenbahnamt getroffen.
(2) Pulver, die diesen Anforderungen entsprechen, sind bei der Beförderung – auch wenn sie in Form von Kartuschen aufgegeben werden –, in hölzerne haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. Metallene Packgefäße sind nur zulässig, wenn ihr Verschluß so beschaffen ist, daß er zwar vollständig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Behälter müssen mit der deutlichen haltbaren Aufschrift „Rauchschwaches Pulver“ versehen sein.
(3) Es ist verboten, solche Pulver mit sprengkräftigen Zündungen zusammen in denselben Wagen zu verladen. Die Verladung darf nicht von den Güterböden oder Gütersteigen aus erfolgen.
(4) Bei der Weiterbeförderung von Teilsendungen der unter vorstehende Bestimmungen fallenden rauchschwachen gelatinierten Pulver durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines vereideten Chemikers abgesehen werden, wenn von dem Absender auf dem Frachtbrief erklärt wird, daß das Pulver oder die daraus gefertigten Kartuschen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen.

XXXVe. Bearbeiten

(1) Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Frachtstücken, [848] deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Innern entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind.
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste geringste Wandstärke
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter.
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Beförderung ausgeschlossen ist.
c) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art mit einem Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden. Jeder Kiste mit Schießmitteln muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben werden, der keine anderen Gegenstände umfassen darf.
d) Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. [849]
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen verschlossene Sendung in bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage B zur Verkehrsordnung unter Nr. XXXVe getroffenen Bestimmungen entspricht.“
4. In Nr. XXXVI werden im Eingange der als Abschnittsbezeichnung dienende Buchstabe A und der ganze Abschnitt B gestrichen.
5. Die Nr. XLIIa erhält folgende Fassung:

XLIIa. Bearbeiten

Zündbänder, Zündblättchen (amorces) und pyrotechnische Knallkorke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem (rotem) Phosphor und Gummi besteht, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Zündbänder und Zündblättchen sind zu höchstens je 100 Zündpillen – die im ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen – in Pappschachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Pakete mit Papierumschlag zu verbinden.
2. Pyrotechnische Knallkorke müssen mindestens 2 Zentimeter hoch und 1½ Zentimeter breit sein. Sie dürfen höchstens 0,08 Gramm Zündmischung enthalten, die in eine Bohrung des Korkes vertieft eingelassen sein muß. Sie sind in Pappschachteln zu höchstens je 50 Stück zu verpacken. Höchstens je 10 solcher Schachteln sind mit Papierumschlag zu einem festen Pakete zu vereinigen.
3. 4 und 5 wie bisher Ziffer 2, 3 und 4.
6. In Nr. XLIVa Abs. (1) erhält der fünfte Satz folgende Fassung:
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden; Holzwolle ist zulässig.
Die Änderungen unter Ziffer 1 lit. b, Ziffer 3 und 4 treten am 1. Oktober d. J., die übrigen Änderungen sofort in Kraft.
Berlin, den 23. Juni 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.