Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn-Verkehrsordnung

Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 19, Seite 161 - 162
Fassung vom: 28. April 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3453.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der §§ 30 und 39 der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 28. April 1908.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. § 30 wird gefaßt:
(1) Der Reisende kann Gegenstände, deren er zur Reise bedarf, bei der Gepäckabfertigungsstelle zur Beförderung als Reisegepäck aufgeben.
(2) Das Reisegepäck muß durch seine Verpackung – in Koffern, Reisekörben, Reisetaschen, Hutschachteln, handlichen Kisten und dergleichen – als solches kenntlich sein.
(3) Ob und unter welchen Bedingungen Gegenstände, die nicht zum Reisebedarfe zu rechnen sind, sowie Fahrzeuge und Tiere in genügend sicheren Behältern als Reisegepäck angenommen werden, hat der Tarif einheitlich zu bestimmen.
Abs. (4) und (5) bleiben unverändert. [162]
2. § 39 wird gefaßt:
Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, sind nach näherer Bestimmung des Tarifs als Expreßgut anzunehmen.
3. Die Verweisungen in den §§ 32 Abs. (2) und 34 Abs. (6) haben statt „(§ 30 Abs. 2)“ zu lauten: (§ 30 Abs. 3).
Die Änderungen treten am 1. Mai d. J. in Kraft.
Berlin, den 28. April 1908.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.