Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 29. Dezember 1868

Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 34, Seite 568
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Dezember 1868
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(Nr. 205.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 28. November d. J. dem zum Königlich Portugiesischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister beim Norddeutschen Bunde ernannten Pair von Portugal, Vikomte de Paiva, eine Privataudienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Portugal entgegen zu nehmen, durch welches er in der gedachten Eigenschaft beglaubigt wird.