Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 25. April 1868

Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 9, Seite 115
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. April 1868
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(Nr. 89.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 21. April d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Ottomanischen Pforte, Aristarchi Bey, eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Sr. Majestät des Sultans entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.