Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 14. April 1868

Gesetzestext
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Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 7, Seite 40
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. April 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 80.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 25. März d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Spanischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Don Miguel Tenorio de Castilla, eine Privataudienz zu ertheilen, und aus dessen Händen ein Schreiben Ihrer Majestät der Königin von Spanien entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.


(Nr. 81.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 25. März d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Königlich Portugiesischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Dom Luiz Victorio de Noronha, eine Privataudienz zu ertheilen, und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Königs von Portugal entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.