Baumpflanzungen an den Hauptstraßen Rheinhessens (Großh Hess)(1820)
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Die Baumpflanzungen längs der Hauptstraßen der Provinz Rheinhessen betreffend.
Die Großherzoglich hessische Regierung der Provinz Rheinhessen nach Ansicht des Berichtes Großherzoglicher Baudirection vom 14ten vorigen Monats, woraus erhellt, daß [513] die Baumpflanzungen längs den Hauptstraßen, ungeachtet der wiederholt ergangenen Aufforderungen, in der Provinz Rheinhessen in mehreren Gemeinden vernachlässiget, und dieser eben so nützliche als wichtige Gegenstand häufig außer Acht gelassen wird;
Nach weiterer Ansicht des Gesetzes vom 9ten Ventose 13ten Jahrs, (28ten Hornung 1805)[WS 1] und des kaiserl. Dekrets vom 16ten Dezember 1811;1) Die vorerwähnten Landstraßen sollen, da wo sie es gegenwärtig nicht sind, mit dazu geeigneten Obstbäumen, als Nuß- Apfel- Birnen- oder süßen Kirschbäumen, je nach den Localitäten und der Verschiedenheit des Bodens, bepflanzt werden.
2) Diese zu pflanzenden oder nachzusetzenden Bäume, worunter die Nuß- Apfel- und Birnenbäume den Vorzug verdienen, müssen wenigstens acht Fuß Stammhöhe zwischen Krone und Wurzel haben, von schönem Wuchse seyn und mit starken Schutzstangen versehen werden, damit dieselben dem Winde und Sturme nicht Preis gegeben sind und dadurch ihre gerade Richtung verlieren, bis sie die nöthige Stärke werden erlangt haben.
3) Die Pflanzungen sollen 16 Dezimal-Fuß (4 Meter) von der Kante der Straße und so gesetzt werden, daß von einem Baume zum andern ein Zwischenraum von 32 Fuß verbleibt.
4) Sämmtliche Ortsvorstände, deren Gemarkungen von Hauptstraßen durchzogen werden, sind angewiesen, die angränzenden Eigenthümer anzuhalten, die fehlenden oder abgestandenen Bäume in der im Art. 3 vorgeschriebenen Weise zu pflanzen oder zu ersetzen, und haben dieselben darauf zu wachen, daß solches möglichen Falls noch vor Winter, oder spätestens im nächsten Frühjahre bei guter Zeit geschehe.
Rücksichtlich der Gemeindegüter, welche auf die Landstraßen stoßen, haben die betreffenden Ortsvorstände für den Ankauf der nöthigen Setzlinge, so wie für deren Pflanzung zu sorgen, und demnächst die Kostenverzeichnisse zur Zahlungs-Dekretur auf die respectiven Gemeindekassen anher vorzulegen.
Ebenso wird die Domänen-Inspection wegen der in gleicher Lage befindlichen Domänen-güter ein Verzeichnis der zur Bepflanzung derselben nöthigen Bäume zur weitern Verfügung anher vorlegen.
5) Den Eigentümern der Grundstücke steht dagegen das Eigenthum der Bäume und der Ertrag derselben zu, wobei ihnen jedoch deren ordnungsmäßige Pflege obliegt. Sie dürfen gleichwohl diese Bäume nicht abhauen oder ausreißen, als mit Erlaubniß der Straßenbaudirektion und unter dem Beding, sie wieder zu ersetzen.
Den Eigentümern liegt ferner ob, für die Abraupung und Beschneidung der Bäume längstens bis Ende März eines jeden Jahrs zu sorgen, und mit Anfang des Winters die jungen Bäume mit Stroh oder auf sonstige Art zu verwahren, damit solche gegen den Angriff des Wildes geschützt bleiben.
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6) Im Falle die besagten Eigenthümer unterlassen würden, den in den vorgehenden zwei Artikeln enthaltenen Bestimmungen Genüge zu leisten, hat die Großherzogliche Baudirektion in Gemeinschaft mit den betreffenden Ortsvorständen ein Verzeichnis der Saumseligen aufzunehmen, und solches demnächst anher vorzulegen, damit, vorkommenden Falls, auf deren Kosten, welche letztere in der nämlichen Weise, wie die direkten Steuern beizutreiben sind, die Baumpflanzungen und deren Unterhaltung angeordnet werden können.
7) Damit jedoch, sey es aus Muthwillen oder Habsucht, die gepflanzten Bäume nicht zerstöhrt oder entwendet werden, und die Eigenthümer dadurch den Lohn ihrer Mühe und der darauf verwendeten Kosten verlieren, so haben die Großherzoglichen Landdragoner und Landschützen, das Straßenbaupersonale und die Feldschützen diesem Gegenstand ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Frevler festzuhalten und sie vor die nächste Bürgermeisterei zu führen, damit über den Thatbestand von denselben ein Verbalprozeß aufgenommen und die Frevler auf gesetzlichem Wege weiter verfolgt werden können.
8) Gegenwärtiger Beschluß soll gedruckt, in sämmtlichen Gemeinden der Provinz Rheinhessen angeheftet, von allen denjenigen, die es angeht, genau befolgt, so wie auch durch das Großherzogliche Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
- Mainz, den 10ten November 1820.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ 28. Februar 1805.