Bürgerrecht (Großh Hessen)(1820)
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Verordnung über die Ausübung des Bürgerrechts im Großherzogthum.
LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Um in Beziehung auf die Artikel 5. und 6. des heute von Uns genehmigten Edicts über die Landständische Verfassung genau zu bestimmen, wer das Bürgerrecht im Großherzogthum auszuüben berechtigt ist, haben Wir folgendes gesetzlich verordnet:
Artikel 1.
- Der volle Genuß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzogthum, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staatsbürgerrechts) stehet nur Inländern zu.
Artikel 2.
- Das Recht eines Inländers oder das Indigenat wird erworben:
1.) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter, zur Zeit seiner Geburt, Inländer war;
2.) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
3.) durch Verleihung eines Staatsamts;
4.) durch besondere Aufnahme.
Artikel 3.
- Staatsbürger sind die volljährigen Inländer männlichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-Verband stehen, und wenigstens seit 3 Jahren im Großherzogthum wohnen.
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Artikel 4.
- Jede rechtskräftige Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe zieht den Verlust des Staatsbürgerrechts nach sich. Seine Ausübung wird gehindert, wenn man entweder der peinlichen Untersuchung, oder Hausdienstherrschaft, oder Curatel unterworfen ist; sowie durch gerichtliches Concurs-Verfahren bis zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger.
Artikel 5.
- Die im Besitz einer oder mehrerer Standesherrschaften sich befindenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthan-Verbands.
Artikel 6.
- Die nicht christlichen Glaubensgenossen üben das Staatsbürgerrecht aus, entweder wenn das Gesetz es ihnen verliehen hat, oder wenn einzelnen ein Staatsamt oder das Staatsbürgerrecht besonders verliehen wird.
Artikel 7.
- Das Recht des Inländers geht verloren:
1.) durch Auswanderung;
2.) durch Verheurathung einer Inländerin mit einem Ausländer.
- Als Wittwe erhält sie die Rechte der Inländerin wieder, wenn sie entweder im Großherzogthum geblieben ist, oder dahin mit Erlaubniß der Staats-Regierung und unter der Erklärung, sich darin niederlassen zu wollen, zurückkehrt.
Artikel 8.
- Jeder Deutsche, der nicht Inländer im Großherzogthume ist, hat alle bürgerlichen Privatrechte, in so fern sie nicht in dem Staate, welchem er angehört, Großherzoglichen Unterthanen versagt sind. Fremde haben sie nur, in der Maaße, in welcher sie nachweisen, daß sie in ihrem Vaterland den Großherzoglichen Unterthanen zustehen, oder so lange sie mit besonderer Großherzoglicher Erlaubniß sich im Großherzogthum aufhalten.
- Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
- Darmstadt den 18. März 1820.
(L.S.) LUDEWIG.
von Grolman.