Aufgebot der Wertpapiere des Monte Napoleone (1820)

Gesetzestext
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Titel: Ansprüche an die unter dem Namen Monte Napoleone zu Mailand bestandene Anstalt betreffend.
Abkürzung:
Art: Aufgebot
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen.
Rechtsmaterie: Wertpapierrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 7 S. 34-36.
Fassung vom: 21. Februar 1820
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Februar 1820
Inkrafttreten:
Anmerkungen: Die Anstalt Monte Napoleopne hatte Staatsanleihen zur Finanzierung des napoleonischen Königreichs Italien begeben.
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Ansprüche an die unter dem Namen Monte Napoleone zu Mailand bestandene Anstalt betreffend.


Diejenige Großherzogliche Unterthanen, welche vermöge der hier folgenden und von den betreffenden Höfen genehmigten Bekanntmachung Ansprüche an den vormaligen Monte Napoleone zu Mailand haben, werden hierdurch aufgefordert, diese Ansprüche unter Vorlegung der Original-Urkunden, worauf sie beruhen, baldigst und jedenfalls binnen 14 Tagen dahier anzuzeigen.

Von dieser Aufforderung sind diejenige Großherzogliche Unterthanen ausgenommen, welche im Großherzoglichen Militair gedient und auf den erwähnten Monte Dotationen erhalten haben, indem das Geheime Ministerium die Ansprüche derselben bereits kennt.

Darmstadt, den 21. Februar 1820.
Aus Allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman.  Jaup.
Heinemann.


Von der zur Vollziehung des 97. Artikels der Wiener-Congreßacte vom 9. Junius 1815 zu Mailand versammelten Commission.


Die bevollmächtigten Commissäre der bey Vollziehung der Bestimmungen des 97. Artikels der Wiener-Congreß-Acte vom 9.Junius 1815 betroffenen Regierungen, haben durch den Abschluß entsprechender, von ihren hohen Höfen ratificirter Conventionen, die Grundsätze festgesetzt, welche bei Uebernahme und Repartition der verschiedenen Classen der öffentlichen Schuld des erloschenen Königreichs Italien zur Richtschnur dienen sollen, in so ferne nämlich diese Schuld, als auf dem vormaligen Monte Napoleone zu Mailand haftend, vermöge der Tractate aufrecht und bestehend erhalten wird, und den Regierungen zur Last fällt, welche Gebietstheile des erloschenen Königreichs besitzen.

In erwähnten Conventionen ist nicht blos dasjenige festgesetzt , was auf die Berichtigung oder die künftige Behandlung der liquiden, bereits bekannten, und in den Büchern des Monte eingetragenen Schuld abzweckt, sondern es sind es auch die Rücksichten, welche auf die einer besondern Betrachtung würdig befundenen Cathegorien der illiquiden und ungewissen Schuld zu tragen wären.

Nachdem nun eben diese Commissäre gleichfalls mit der Vollziehung der vorgedachten Conventionen beauftragt worden, haben sie vor Allem geglaubt, sich mit Verificirung der verschiedenen Classen [35] der liquiden bekannten und dem Monte bereite zur Last geschriebenen Schuld beschäftigen zu sollen, welche bestehen: für die Cassa di Garanzia in der consolidirten Schuld, und in jenen Anweisungen, welche unter der Rubrik: Bene meriti militari Italiani, vorkommen; für die Cassa pensioni in den Civil-, Militär-, Venetianischen, Tyrolischen und geistlichen Pensionen, in den lebenslänglichen Renten und in zeitlichen Anweisungen für den Cultus; für die Cassa d'Ammortizzazione endlich, in den Verbindlichkeiten, welche aus den verschiedenen Arten von Depositen und Erfordernissen des Cultus herrühren. Nach vollendeter Verificirung dieser verschiedenen Classen der liquiden und bekannten Schuld, ist man gegenwärtig zur entsprechenden Vertheilung und gegenseitigen Uebernahme derselben, Behufs ihrer einzuleitenden Berichtigung geschritten

Die bevollmächtigten Commissäre sind ferner bereits in das Einvernehmen getreten, um näher zu bestimmen, welche von den illiquiden und ungewissen Forderungen in Gemäßheit der bereits ratifizirten Conventionen, als zu einer nachträglichen Liquidation geeignet angesehen werden können, und wird dieses Einvernehmen, sobald es zu einem Resultate gediehen ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, damit es den betreffenden Parteien zur Richtschnur dienen könne.

Indessen haben gedachte Commissäre, um den wohlthätigen Absichten ihrer hohen Höfe einen baldigen Erfolg zu verschaffen, und um den Gang des ihnen übertragenen Geschäftes möglichst zu beschleunigen, in Betrachtung gezogen:

a. daß die von dem Monte ausgestellten Boni und Rescriptionen, mit Ausnahme jener dieser öffentlichen Papiere, welche in den abgeschlossenen Conventionen als erloschen erklärt sind, eine von den betreffenden Regierungen bereits anerkannte und übernommene Klasse der öffentlichen Schuld bilden;
b. daß die Behandlung dieser Credits-Papiere in den abgeschlossenen Conventionen auf eine sehr bestimmte Weise festgelegt ist, nachdem besagte Conventionen verfügen, daß der Ueberrest der Boni von der mit dem Decrete vom 29. März 1809 angeordneten Ausgabe nach ihrem vollen Nominalwerthe realisirt, die Boni von allen übrigen Ausgaben aber nach ihrem vollständigen Nominalwerthe in der Art consolidirt werden sollen, daß für die auf solche Art consolidirten Beitrage eine ewige Rente von fünf vom Hundert bewilligt wird, und daß endlich gleichfalls die Rescriptionen, jedoch in Anbetracht des gänzlichen Discredites, in welchem sie stehen, nur mit zehn vom Hundert des Nominal-Werthes consolidirt, und von diesem reduzirten Capital eine ewige Rente von fünf vom Hundert zugestanden werden soll.
c. Daß es, nachdem die dießfälligen Staatsgläubiger nicht bekannt sind, zur Verificirung der besagten Boni und Rescriptionen, und zu den nach obigen damit vorzunehmenden weiteren Operationen unumgänglich nothwendig ist, daß die auf deren Besitz gegründeten Forderungen gehörig angemeldet, und die Forderungstitel beigebracht werden;
d. daß es endlich die baldige Beendigung des Vertheilungsgeschäftes der liquiden und bekannten Schuld keineswegs verzögern, und vielmehr die schleunige und gänzliche Vollziehung der abgeschlossenen Conventionen befördern würde, wenn ohne weitern Aufenthalt zur Einberufung dieser Forderungstitel geschritten wird.

In Folge vorstehender Betrachtungen haben nun die bevollmächtigten Commissäre den Beschluß gefaßt, die Aufforderung zur Anmeldung der erwähnten Boni und Rescriptionen unverzüglich zu erlassen, und werden zu diesem Ende nachfolgende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

1) Alle diejenigen, welche Boni des vormaligen Monte Napoleone von was immer für einer Ausgabe oder Verfallszeit entweder eigenthümlich besitzen, ober in Verwahrung haben, sollen gehalten seyn, dieselben bis Ende März des Jahres 1820, als dem zu diesem Ende peremptorisch[WS 1] festgelegten Termin im Originale, bei Privatbesitzern mit ihrer eigenen, und wenn es sich um moralische Körper, öffentliche Cassen oder unter Vormundschaft stehende Individuen handelt, mit der Unterschrift deren gesetzmäßigen [36] Vertreters versehen einzureichen. Die Einreichung der auf solche Art unterzeichneten Boni hat mittels eines ungestämpelten Gesuches gegen Empfangsschein, entweder unmittelbar bei der zu Mailand zur Auseinandersetzung der Angelegenheiten des Monte niedergesetzten Kommission, oder mittelst jener Behörde zu geschehen, welche eine jede Regierung zur Uebernahme von dergleichen Eingaben in den eigenen Staaten aufzustellen, für angemessen fände.
2) Diejenigen, welche von den aus der Liquidirung der öffentlichen Schuld des erloschenen Königreichs Italien herrührenden Rescriptionen entweder in eigenthümlichen Besitz oder in Verwahrung haben, sind gleichfalls gehalten, die original Rescriptionen innerhalb des peremptorischen Termins, welcher wie oben bis Ende Marz 1820 festgelegt ist, und mit der Unterschrift und den Modalitäten, wie solche bei den Boni vorgezeichnet sind, einzugeben.
3) Nach Ablauf des für diese Eingaben anberaumten Termines sollen selbe nicht mehr angenommen, und die Boni und Rescriptionen, welche nicht angemeldet worden, als erloschen angesehen werden.
4) In Ansehung der, Privaten oder moralischen Körpern zuständigen Boni und Rescriptionen, welche sich entweder bei der Präfectur des Monte oder bei einer Casse oder öffentlichem Amte eines andern der theilnehmenden Staaten in Verwahrung befinden, sollen die Eigentümer dieser Boni und Rescriptionen zwar gehalten seyn, selbe mit Beifügung des Empfangsscheines der betreffenden Casse oder Behörde gehörig anzumelden, doch sind sie nicht verbunden, die Originalpapiere selbst beizubringen, da solche von der Casse oder der Behörde, bei welcher sie erliegen, werden übergeben werden.
5) Die Boni, welche bereits in den abgeschlossenen Conventionen als erloschen erklärt worden, bei welchen daher vorstehende Verfügungen keine Anwendung finden, und deren Anmeldung nicht angenommen wird, sind jene, welche vermöge des Finanzgesetzes vom 11. März 1810 zu Gunsten des öffentlichen Schatzes des erloschenen Französischen Reiches ausgestellt, so wie jene ohne allen Unterschied, welche in der gesetzlichen Zeit von den Käufern der Nationalgüter als der in diesen Papieren, zu entrichtende Theil des Kaufschillings an die öffentlichen Cassen abgeführt wurden. Ebenso sind jene Rescriptionen als erloschen, und zur Anmeldung nicht geeignet anzusehen, welche, wie oben, in der gesetzlichen Zeit als Kaufschilling erkaufter Nationalgüter eingingen, und alle jene, welche für öffentliche Rechnung bei irgend einer öffentlichen Casse oder Behörde erliegen.


Mailand, den 21. September 1819
Unterzeichnet:


Alborghetti, Varzaglia,
Bazetta, Quirini Stampalia,
Commisäre Sr.päpstl. Heiligkeit.
Dordi, Giulini,
Commissäre Sr. k. k. apost. Majestät.
Tarsis, Bonamico,
Bertani
Commissäre Sr. Maj. des Königs
Commissäre Ihrer Maj. der Frau Erzherzogin,
von Sardinien.
Herzogin von Parma.
Poli
Commissäre Sr. k. Hoheit des Herrn Erzherzogs,
Herzogs von Modena.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Peremtorisch = endgültig.