Aufforderung zur Registrierung adliger Grundeigentümer
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Commissarische Einladung an die adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums.
Die Vollendung der Wahlen des Adels zu der bevorstehenden Ständeversammlung kann nur dann zu gehöriger Zeit erfolgen, wenn das Verzeichniß der stimmfähigen oder wählbaren adlichen Grundeigenthümer spätestens am 22ten k. M. April gefertiget, und hierauf unverzüglich bekannt gemacht wird. —
Der unterzeichnete zur Leitung des erwähnten Wahlgeschäfts beauftragte Commissair hält es für seine Pflicht, die sämmtlichen adlichen Grundeigenthümer des Großherzogthums, welchen nach dem Artikel 2. der Verordnung über die Wahlen zur Kammer der Abgeordneten die Stimmfähigkeit oder Wählbarkeit zusteht, davon in Kenntniß zu setzen, und verbindet damit die Einladung, sich vor gedachtem Zeitpunkt über ihre Qualification bei ihm auszuweisen, indem er sich außer Stande befinden könnte die später Einkommenden in das bemerkte Verzeichniß aufzunehmen. Darmstadt den 29. März 1820.