Anordnung über die Aushebung zum aktiven Wehrdienst im Jahre 1938
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- I. Die Aushebung zum aktiven Wehrdienst im Jahre 1938 findet – abgesehen vom Land Österreich – gleichzeitig mit der Musterung in der Zeit vom 20. Juni bis 13. August 1938 statt.
- II. Zur Aushebung werden nach § 55 Abs. 3 der Verordnung über die Musterung und Aushebung herangezogen:
- 1.
- a) die tauglichen und bedingt tauglichen Ersatzreservisten I des Geburtsjahrgangs 1916,
- b) die tauglichen Ersatzreservisten I des Geburtsjahrgangs 1917,
- soweit sie bis 1. Oktober 1938 ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben;
- 2. die bei früheren Musterungen Zurückgestellten der Geburtsjahrgänge 1914 und 1915, die bei der Musterung 1938 als tauglich oder bedingt tauglich der Ersatzreserve I überwiesen werden (vom Jahrgang 1915 jedoch nur, wenn sie ihrer Arbeitsdienstpflicht schon genügt haben);
- außerdem
- 3. in Ostpreußen:
- a) die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1913 und die bei früheren Musterungen Zurückgestellten der Jahrgänge 1910, 1911 und 1912, die bei der Musterung 1938 als tauglich oder bedingt tauglich der Ersatzreserve I überwiesen werden,
- b) die bedingt tauglichen Ersatzreservisten I des Geburtsjahrgangs 1917, soweit sie bis 1. Oktober 1938 ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben.
- 1.
- III. Diese Anordnung erfolgt auf Grund des § 37 Abs. 2 des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935 (Reichgesetzbl. I S. 609) und des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über die Übertragung des Verordnungsrechts nach dem Wehrgesetz vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 615) zur Ausführung des § 7 Abs. 1 Buchstabe a des Wehrgesetzes und der §§ 38 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 59 Abs. 1 der Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 469) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 394).
- Berlin, den 5. Mai 1938.
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- ↑ Betrifft nicht das Land Österreich.