Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen
[404]
Anlage C.
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
- In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.
Artikel 2.
- An den Bestimmungen der Deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert.
Artikel 3.
- Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle.
Anmerkung WS
- Fortsetzung siehe Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Erstes Buch
- Inhaltsverzeichnis siehe Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Inhalt