Allerhöchster Präsidial-Erlaß, betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868 ab
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(Nr. 31.) Allerhöchster Präsidial-Erlaß vom 18. Dezember 1867., betreffend die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Norddeutschen Bundes vom 1. Januar 1868. ab.
Zur Ausführung der im VIII. Abschnitt der Bundesverfassung über das Post- und Telegraphenwesen getroffenen, mit dem 1. Januar k. J. in Wirksamkeit tretenden Vorschriften bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 16. d. M. Folgendes:
- 1) Die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens des Bundes wird unter Leitung der Bundeskanzlers von dem „General-Postamt des Norddeutschen Bundes“ und der „General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes“ geführt. Diese Behörden bilden die I. beziehungsweise II. Abtheilung des Bundeskanzler-Amts.
- 2) Dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes sind sämmtliche Ober-Postdirektionen des Bundes, sowie die Ober-Postämter in den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg nebst den von diesen Behörden ressortirenden Postanstalten untergeordnet.
- 3) Der General-Direktion der Telegraphen des Norddeutschen Bundes sind die vorhandenen Ober-Telegraphen-Inspektionen, welche fortan die Bezeichnung „Telegraphen-Direktionen“ erhalten, sowie die Telegraphen-Direktion zu Schwerin nebst den von denselben ressortirenden Telegraphen-Stationen untergeordnet.
- 4) Die Ober-Postdirektionen, Ober-Postämter und sonstigen Postanstalten, sowie die Telegraphen-Direktionen und Telegraphen-Stationen erhalten die Eigenschaft von Bundesbehörden und werden dem entsprechend bezeichnet.
- Berlin, den 18. Dezember 1867.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.