Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Betrage von 4.248.900 Thalern
[239]
(Nr. 307.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Mai 1869., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen im Betrage von 4,248,900 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von vier Millionen zweihundert acht und vierzig Tausend neunhundert Thalern, und zwar in Abschnitten von je Hundert Thalern und Tausend Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
- Schloß Babelsberg, den 24. Mai 1869.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.