Allerhöchster Erlaß, betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen
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(Nr. 136.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Juli 1868., betreffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867. genehmigte Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen.
Auf Ihren Bericht vom 1. d. Mts. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November vorigen Jahres, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. S. 157. ff.), verzinsliche Schatzanweisungen im Betrage von drei Millionen sechshunderttausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Hundert Thalern und Tausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend, nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und jedesmal zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden hiernach mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
- Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1868.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.