Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1878, Nr. 36, Seite 363
Fassung vom: 5. Dezember 1878
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Dezember 1878
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(Nr. 1274.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Wiederübernahme der Regierungsgeschäfte durch Seine Majestät den Kaiser. Vom 5. Dezember 1878.

In der Anlage lasse Ich Ihnen beglaubte Abschrift eines von Mir an des Kronprinzen Kaiserliche und Königliche Hoheit gerichteten Erlasses, Inhalts dessen Ich die Regierungsgeschäfte mit dem heutigen Tage wieder übernehmen will, mit dem Auftrage zugehen, denselben nebst gegenwärtiger Order durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich habe Meinem Herrn Sohne, des Kronprinzen Kaiserlicher und Königlicher Hoheit für die mit voller Hingebung und mit sorglicher Beachtung Meiner Grundsätze erfolgreich geführte Vertretung Meinen Dank durch einen besonderen Erlaß ausgesprochen.

Berlin, den 5. Dezember 1878.
 Wilhelm.

  Otto Graf zu Stolberg.

An den Reichskanzler.

__________________
Anlage.     


Nachdem durch Gottes gnädige Hülfe Meine Gesundheit wiederhergestellt und damit die Behinderung fortgefallen ist, für deren Dauer Ich durch Meine Order vom 4. Juni d. J. Eurer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit und Liebden Meine Vertretung in der oberen Leitung der Regierungsgeschäfte übertragen habe, will Ich diese Geschäfte mit dem heutigen Tage wieder Selbst übernehmen. Dem Reichskanzler und dem Staatsministerium habe Ich diesen Erlaß zur amtlichen Veröffentlichung zugehen lassen.
Berlin, den 5. Dezember 1878.
 Wilhelm.

Otto Graf zu Stolberg.       Leonhardt.       Falk.       v. Kameke.       Friedenthal.       v. Bülow.       Hofmann.       Graf zu Eulenburg.       Maybach.       Hobrecht.


  An

des Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen
Kaiserliche und Königliche Hoheit und Liebden.