Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Offiziere
[113]
(Nr. 646.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtigten Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine.
Nachdem Ich unterm 20. d. M. eine Kriegsdenkmünze für die Jahre 1870/71. gestiftet habe, will Ich in Anerkennung der unter ganz besonders schwierigen Verhältnissen bewährten Pflichttreue und Hingebung auch denjenigen, nach dem qu. Statut nicht berechtigten Offizieren, Aerzten, Beamten und Mannschaften der Deutschen Armeen und der Marine, welche innerhalb der Zeit vom 16. Juli v. J. bis zum 2. März d. J. mindestens 14 Tage im aktiven Dienst in der Heimath oder an Bord eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges thätig gewesen sind, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten verleihen, welche von Offizieren, Aerzten und Mannschaften am Kombattanten-, von den Beamten am Nichtkombattanten-Bande zu tragen ist. Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung.
- Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das Erforderliche zu veranlassen.
- Berlin, den 22. Mai 1871.
An den Reichskanzler.