Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Anspruches auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 23, Seite 113-114
Fassung vom: 22. Mai 1871
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Bekanntmachung: 8. Juni 1871
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(Nr. 647.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1871., betreffend die Verleihung des Anspruchs auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an Hof- und Civil-Staatsbeamte, an Angestellte der Privat-Eisenbahngesellschaften, an die Johanniter- und Maltheser-Ritter etc.

Ich will in Erweiterung des Statuts vom 20. Mai d. J., als Anerkennung für bewiesene aufopfernde patriotische Thätigkeit, den Anspruch auf die Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten an dem entsprechenden statutenmäßigen Bande auch den nachstehend aufgeführten Personen verleihen:

1) Allen denjenigen Hof- und Civil-Staatsbeamten, sowie den Angestellten der Privat-Eisenbahngesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frankreich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. J. die Grenze Frankreichs überschritten haben.
2) Allen denjenigen Johanniter- und Maltheser-Rittern, sowie den im Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Krankenpflege gestandenen und von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege legitimirten Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern, Krankenwärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870/71. auf den Gefechtsfeldern oder in den in Feindesland etablirten Kriegs-Lazarethen bis zum 2. März d. J. thätig gewesen sind.
Die Bestimmungen der Abschnitte 4. bis inkl. 8. des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwendung. Auch will Ich [114] gestatten, daß Mir von Meinem Kommissar und Militair-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen Krankenpflege ordnungsmäßig zugelassen und, ohne zu den gemäß der Festsetzung sub 2. berechtigten Personen zu gehören, in Frankreich vor dem 2. März d. J. oder mindestens vier Wochen lang auf Deutschem Gebiete für die Zwecke der freiwilligen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Beleihung mit der Kriegsdenkmünze für Nichtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen.
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Order das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 22. Mai 1871.
 Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.

An den Reichskanzler.