Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von der Verwaltung derselben

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von der Verwaltung derselben.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1889, Nr. 7, Seite 47
Fassung vom: 30. März 1889
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. März 1889
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(Nr. 1851.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Trennung des Oberkommandos der Marine von der Verwaltung derselben. Vom 30. März 1889.

Nachdem der Reichshaushalts-Etat für 1889/90 festgestellt worden ist, bestimme Ich hierdurch, Meinen unter dem 2. November v. J. Ihnen kundgegebenen Intentionen entsprechend:

1. Das Oberkommando der Marine wird vom 1. April d. J. ab von der Verwaltung derselben getrennt und von dem von Mir ernannten kommandirenden Admiral nach Meinen Anordnungen geführt. Die Pflichten und Rechte desselben entsprechen denjenigen eines kommandirenden Generals in der Armee.
2. Die Verwaltung der Marine wird unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers von dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts mit den Befugnissen einer obersten Reichsbehörde geführt.
Berlin, den 30. März 1889.
 Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.

An den Reichskanzler.