Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 24, Seite 349
Fassung vom: 15. Juni 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juni 1895
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(Nr. 2247.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts. Vom 15. Juni 1895.

Ich bestimme, daß für die Unterhaltung und den Betrieb des Nord-Ostsee-Kanals zum 1. Juli d. J. eine dem Reichsamt des Innern unmittelbar nachgeordnete Reichsbehörde unter der Bezeichnung „Kaiserliches Kanalamt“ mit dem Sitze in Kiel errichtet werde.

Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Behörde und den Geschäftsgang derselben erfolgen nach Maßgabe der durch den zweiten Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für 1895/96 gegebenen Anleitung durch den Reichskanzler.
Neues Palais, den 15. Juni 1895.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.