Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts
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(Nr. 2247.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts. Vom 15. Juni 1895.
Ich bestimme, daß für die Unterhaltung und den Betrieb des Nord-Ostsee-Kanals zum 1. Juli d. J. eine dem Reichsamt des Innern unmittelbar nachgeordnete Reichsbehörde unter der Bezeichnung „Kaiserliches Kanalamt“ mit dem Sitze in Kiel errichtet werde.
- Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Behörde und den Geschäftsgang derselben erfolgen nach Maßgabe der durch den zweiten Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für 1895/96 gegebenen Anleitung durch den Reichskanzler.
- Neues Palais, den 15. Juni 1895.
An den Reichskanzler.