Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7.200.000 Thalern
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(Nr. 418.) Allerhöchster Erlaß vom 6. Februar 1870., betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 7.200.000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sieben Millionen zweimal hunderttausend Thalern, und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern und Eintausend Thalern, ausgegeben werden. Zugleich ermächtige ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
- Berlin, den 6. Februar 1870.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.