Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des Zinsfußes für die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 30. März 1885 aufzunehmende Reichsanleihe
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(Nr. 1684.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung des Zinsfußes für die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 30. März 1885 aufzunehmende Reichsanleihe. Vom 4. Juni 1886.
Auf Ihren Bericht vom 30. vorigen Monats genehmige Ich, daß die zufolge Meines Erlasses vom 30. März 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 87) zur Beschaffung eines Betrages von 42.520.647 Mark noch zu begebende Anleihe nicht mit vier, sondern mit dreieinhalb vom Hundert verzinst wird. Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
- Berlin, den 4. Juni 1886.
An den Reichskanzler.