Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 6. August 1907
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(Nr. 3358.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 6. August 1907.
Auf den Bericht vom 28. Juli d. J. will Ich die anliegende Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch genehmigen.
- Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
- Swinemünde, den 6. August 1907.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Abänderung
der
III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken usw.
Bearbeiten- Zu § 14. Dem Abschnitte B tritt als dritter Absatz hinzu:
- Beträgt in den Fällen des § 9 Ziffer 1 Abs. 4, des § 10 Abs. 4 und der §§ 12 und 13 des Gesetzes die Dauer des Abschätzungsgeschäfts, abgesehen von der Zureise bis zum Orte des Zusammentritts der Kommission und der Heimreise vom letzten Geschäftsort aus, weniger als sechs Stunden, so ist den Sachverständigen ein Tagegeld von nur sechs Mark zu gewähren. Die Pauschvergütung von sechs Mark für jeden Abschätzungstag steht in diesen Fällen den Sachverständigen nicht zu.