Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
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(Nr. 3438.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes. Vom 23. März 1908.
Auf Ihren Bericht vom 20. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des Reichs, daß an die Stelle des § 15 der durch Erlaß vom 31. Dezember 1868 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 1) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 523) unter gleichzeitiger Abänderung des unter Littr. E. beigefügten Musters die nachstehende Vorschrift tritt:
- Über die von den Truppenteilen in den Standorten gezahlten Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem Muster in der Beilage Littr. D. Quittungen aus.
- Für Quartiergewährung in Ortsunterkunft und auf Märschen empfangen die Ortschaften von den Truppenteilen Quartierbescheinigungen nach dem unter Littr. E. beigefügten Muster. Die hiernach zu entrichtende Servisvergütung wird von den Truppenteilen den Gemeindevorständen entweder sofort bezahlt oder durch Vermittelung der Post zugesandt. In letzterem Falle sollen die Gemeinden spätestens sechs Wochen nach Beendigung der betreffenden Übung usw. im Besitz ihrer Gebührnisse sein.
- Der gegenwärtige Erlaß ist mit dem an die Stelle der Beilage Littr. E. tretenden Muster zu Quartierbescheinigungen durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
- Berlin, den 23. März 1908.
An den Reichskanzler.
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Beilage Littr. E.
Quartierbescheinigung