Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion vom 30. August 1887 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1890, Nr. 30, Seite 181
Fassung vom: 15. Oktober 1890
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Oktober 1890
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[181]


(Nr. 1919.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Instruktion vom 30. August 1887 zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887. Vom 15. Oktober 1890.

Auf den Bericht vom 10. dieses Monats will Ich im Namen des Reichs der beifolgenden Abänderung der Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) vom 30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433) hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Neues Palais, den 15. Oktober 1890.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.


__________________

[182]


Abänderung
der

Abschnitt I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. Bearbeiten

Zu §. 5. Bearbeiten

Die Rationssätze an Hafer betragen:
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang stehenden Aerzte und Militärbeamten:
zu 1.       6.000 Gramm,
zu 2.       5.750 Gramm,
zu 3.       5.650 Gramm,
zu 4.       5.250 Gramm,
b) für die Remontepferde:
zu 1.       5.250 Gramm,
zu 2.       5.000 Gramm,
zu 3.       4.900 Gramm,
zu 4.       4.500 Gramm,

Beilagen. Bearbeiten

Die Formulare zu Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen – Beilage B5 und 6 –, sowie das Formular zur Liquidation über Vergütung für verabreichte Fourage – Beilage B3 – werden durch die anliegenden gleichartigen Formulare ersetzt.

[183] [184] [185] [186]