Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer

Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 18, Seite 181
Fassung vom: 1. Juli 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Juli 1896
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(Nr. 2314.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer. Vom 1. Juli 1896.

Ich will den Führern deutscher Seehandelsschiffe, solange sie Offiziere des Beurlaubtenstandes Meiner Marine sind oder wenn dieselben früher als Seeoffiziere Meiner Marine angehört haben und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform verabschiedet worden sind, als Zeichen Meines besonderen Kaiserlichen Wohlwollens die Berechtigung verleihen, das Eiserne Kreuz auf der deutschen Handelsflagge nach dem Mir vorgelegten Muster zu führen. Die weiteren Ausführungsbestimmungen haben Sie zu erlassen.

An Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“ Wilhelmshaven, den 1. Juli 1896.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.