Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 16. Juli 1906

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 40, Seite 855 - 856
Fassung vom: 16. Juli 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Juli 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3268.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 16. Juli 1906.

Auf Ihren Bericht vom 30. Juni d. J. will Ich die anliegenden Abänderungen der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch genehmigen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Digermulen, den 16. Juli 1906.
 Wilhelm.

  Graf von Posadowsky.

An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).


__________________


Abänderungen
der
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.


____________


1. Im Abschnitt I erhalten die Bestimmungen zu § 9 des Gesetzes unter Ziffer 2 nachstehende Fassung:
Eine Erhöhung des Vergütungssatzes für Naturalverpflegung wird vom Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Zentralblatt für das [856] Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Die erhöhte Vergütung verteilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
  Bei einem Vergütungssatze von
1,25 ℳ. 1,30 ℳ. 1,35 ℳ. 1,40 ℳ. 1,45 ℳ. 1,50 ℳ.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot
a) volle Tageskost 1,25 1,10 1,30 1,15 1,35 1,20 1,40 1,25 1,45 1,30 1,50 1,35
b) Mittagskost 0,62 0,57 0,64 0,59 0,66 0,61 0,68 0,63 0,70 0,65 0,72 0,67
c) Abendkost 0,52 0,47 0,54 0,49 0,56 0,51 0,58 0,53 0,60 0,55 0,62 0,57
d) Morgenkost 0,26 0,21 0,27 0,22 0,28 0,23 0,29 0,24 0,30 0,25 0,31 0,26
2. In dem Muster, Beilage C 2 ist zu setzen:
a) in Spalte „Einheitssatz für die Portion“ statt „65 Pf.“ „1 ℳ. 5 Pf.“ und statt „80 Pfg.“ „1 ℳ. 20 Pf.“
b) in Spalte „Gesamtbetrag der Vergütung“ statt „325 “ „525 “ statt „400 ℳ.“ „600 ℳ.“ statt „725 ℳ.“ „1.125 ℳ.
c) in der Empfangsbescheinigung statt „siebenhundertfünfundzwanzig“ „eintausendeinhundertfünfundzwanzig“.
3. In dem Muster, Beilage D 2, ist zu setzen:
a) in Spalte „Einheitssatz der Vergütung für die Portion“ statt „65 Pf.“ „1 ℳ. 5 Pf.“ und statt „80 Pf.“ „1 ℳ. 20 Pf.“,
b) in Spalte „Betrag der Vergütung“ „im Einzelnen“ statt „325 ℳ.“ „525 ℳ.“, statt „400 ℳ.“ „600 ℳ.“,
c) in Spalte „Betrag der Vergütung“ „im Ganzen“ statt „725 ℳ.“ 1.125ℳ.“ in beiden Fällen.