Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909
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(Nr. 3615.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909.
Auf den Bericht vom 22. Mai 1909 will Ich die anliegende Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch genehmigen.
- Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
- Neues Palais, den 27. Mai 1909.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Abänderung
der
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
In dem Muster Beilage E ist in Spalte 7 im Texte statt
zu setzen.