Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 29, Seite 470
Fassung vom: 27. Mai 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Juni 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3615.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 27. Mai 1909.

Auf den Bericht vom 22. Mai 1909 will Ich die anliegende Abänderung der Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden hierdurch genehmigen.

Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Anlage durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Neues Palais, den 27. Mai 1909.
 Wilhelm.

  von Bethmann Hollweg.

An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).


__________________


Abänderung
der
Verordnung vom 13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 921) zur Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.


In dem Muster Beilage E ist in Spalte 7 im Texte statt

„Hektoliter“     „Doppelzentner“

zu setzen.