Akademisches Examen (Großh Hess)(1821)

Gesetzestext
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Titel: Das akademische Examen, und die zwei ersten Studienjahre der Inländer betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1921 S. 143
Fassung vom: 29. März 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Mai 1821
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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Das akademische Examen, und die zwei ersten Studienjahre der Inländer betr.

Es sind alle Facultäten und akademische Examinations-Commissionen durch ein höchstes Rescript vom 5ten dieses Monats und Jahres neuerdings angewiesen worden, Niemand, weder Civil- noch Militärperson, zum Examen zuzulassen, der nicht durch genügende Zeugnisse darthun kann, daß er zum Studium der Wissenschaft, worin er geprüft zu werden wünscht, die Befugniß gehabt und daß er den, Ort und Zeit bestimmenden, Studiengesetzen vollkommen Genüge geleistet habe.

Höchstem Befehle gemäß, wird dieses hiermit bekannt gemacht und zu gleicher Zeit bemerkt, daß ein Inländer die zwei ersten Jahre seiner Studienzeit auf der Landes-Universität zuzubringen gesetzlich verpflichtet ist.

Gießen den 29. März 1821.
Großherzoglich Hessischer akademischer Senat daselbst.     
Dr. v. Löhr.      Dr. Dieffenbach.      Dr. Musäus.     
Dr. Büchner.      Dr. Nebel.      Dr. Snell.     
vt. Dr. Bansa.