Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Deutsche Schule Sofia

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Deutsche Schule Sofia
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2015, Teil II, Nr. 4 (Tag der Ausgabe 5. Februar 2015), Seite 152–154
Fassung vom: 24. September 2013
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 14. Januar 2015
Inkrafttreten: 7. November 2014
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über die Deutsche Schule Sofia
Vom 14. Januar 2015


Das in Sofia am 24. September 2013 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Deutsche Schule Sofia ist nach seinem Artikel 8 Absatz 1

am 7. November 2014

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 14. Januar 2015
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Martin Ney


[153]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über die Deutsche Schule Sofia


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Bulgarien,
im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –

geleitet von der Überzeugung, dass eine bessere Kenntnis der jeweils anderen Sprache und Kultur in beiden Völkern einen wertvollen Beitrag zur weiteren Festigung der kulturellen Beziehungen zwischen beiden Staaten leisten kann,

in dem Wunsch, mit der Deutschen Schule Sofia einen Beitrag zur Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien sowie zum gegenseitigen Kennenlernen von Geschichte und Kultur zu leisten,

in dem Wunsch, den Status der Deutschen Schule Sofia zu regeln –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1 Zweck des Abkommens

Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Rechtsgrundlagen, des Rechtsstatus sowie der Organisationsstruktur der Deutschen Schule Sofia, im Weiteren „Schule“ genannt. Mit diesem Abkommen weist die Regierung der Republik Bulgarien der Schule den Status einer juristischen Person nach bulgarischem Recht zu.

Artikel 2 Schulträger

(1) Träger der Schule ist der „Verein der Eltern der deutsch-bulgarischen Begegnungsschule Sofia“, im Weiteren „Schulträger“ genannt, der auf der Grundlage der Vorschriften des bulgarischen Rechtes tätig ist. Der Verein wurde mit Beschluss des Sofioter Stadtgerichts vom 22. April 2008 im Zentralregister für juristische Personen mit nicht wirtschaftlichen Zwecken unter der Nr. 20080602020 eingetragen.
(2) Kompetenzen und Arbeitsweisen des Schulträgers sind in seiner Satzung geregelt.

Artikel 3 Unterricht, Struktur und Abschlüsse

(1) Die Schule umfasst die Bildungsgänge der Jahrgangsstufen 1–12 des deutschen allgemein bildenden Schulsystems. Die Schule kann im Rahmen dieses Abkommens auch vorschulische Bildung für drei- bis sechsjährige Kinder anbieten.
(2) Der Betrieb der Schule wird durch eine Schulordnung geregelt.
(3) Die Schule führt nach erfolgreichem Absolvieren der zwölf Schuljahre zur Erlangung eines Zeugnisses der deutschen allgemeinen Hochschulreife.
(4) Das von der Schule ausgestellte Zeugnis der deutschen allgemeinen Hochschulreife bescheinigt den Abschluss der Sekundarstufe II und berechtigt, gemäß der jeweiligen nationalen Gesetzgebung, am Verfahren zur Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien teilzunehmen. Die Fortsetzung der Ausbildung und der Bildung in der Republik Bulgarien aufgrund von der Schule ausgestellter Abschlusszeugnisse erfolgt nach bulgarischem Recht. Beim Absolvieren der letzten Klasse der Gymnasialstufe können die Schüler auf Wunsch staatliche Reifeprüfungen nach den Bestimmungen des bulgarischen Rechtes ablegen.
(5) Der Unterricht in deutscher Sprache findet auf der Grundlage deutscher Lehrpläne und deutscher Fachstandards statt. Bulgarischsprachige Schüler können die Fächer „Bulgarische Sprache und Literatur“, „Geschichte und Zivilisation“ und „Geographie und Wirtschaft“ (obligatorisch in den Bereichen, die die bulgarische Geschichte und Geographie betreffen) in bulgarischer Sprache auf der Grundlage angepasster und pädagogisch vertretbarer bulgarischer Lehrpläne und Fachstandards für das entsprechende Fach erlernen. In diesen Fächern ist bei einem Schulwechsel eine Feststellungsprüfung nicht erforderlich.
(6) Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien bestimmt eine Amtsperson der Verwaltung des Ministeriums, die für die Koordinierung zwischen dem Ministerium und der Schule zuständig ist.

Artikel 4 Aufnahme von Schülern

Bedingungen und Verfahren für die Aufnahme von Schülern werden durch die Schulordnung nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegt und die Aufnahme selbst vom Schulleiter organisiert.

Artikel 5 Schulgeld

Für den Unterricht an der Schule wird ein Schulgeld erhoben. Die Höhe des Schulgelds legt der Schulträger entsprechend den Grundsätzen seiner Satzung fest.

Artikel 6 Stellung und Befugnisse der Schule

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt die Schule durch
1. die Vermittlung und Bezahlung deutscher Lehrkräfte einschließlich des Schulleiters,
2. die Gewährung finanzieller Mittel für die Beschäftigung anderer Lehrkräfte,
3. die Gewährung finanzieller Mittel für die satzungsgemäßen Aktivitäten der Schule,
4. die pädagogisch-fachliche Beratung,
5. die Bestellung eines Prüfungsbeauftragten, der gleichzeitig Vorsitzender der Abiturprüfungskommission ist,
6. die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial,
7. die Bereitstellung von Fortbildungskursen für Lehrkräfte und Verwaltungspersonal,
8. die Einbeziehung der Schüler in Schüleraustauschprogramme. [154]
(2) Durch die Ausbildung an der Schule gilt für Schüler bulgarischer Staatsangehörigkeit die Schul- und Ausbildungspflicht als erfüllt.
(3) Neben den durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vermittelten und bezahlten Lehrkräften ist der Schulträger berechtigt, andere Lehrkräfte aus der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Bulgarien oder einem Drittstaat einzustellen. Bulgarische Lehrkräfte haben in beruflicher Hinsicht die gleichen Rechte und Pflichten wie bulgarische Lehrer an bulgarischen Schulen.
(4) Die Auswahl der in Absatz 3 genannten anderen Lehrkräfte erfolgt durch den deutschen Schulleiter, eingestellt werden sie vom Schulträger, entsprechend den auf diesem Gebiet geltenden Vorschriften des bulgarischen Rechtes.

Artikel 7 Gegenseitigkeit

Gründet die Regierung der Republik Bulgarien eine Schule in der Bundesrepublik Deutschland, so verhandeln die Vertragsparteien ein Abkommen, das der bulgarischen Schule in Deutschland im Rahmen der deutschen Gesetzgebung ähnliche Bedingungen wie der Deutschen Schule Sofia einräumt.

Artikel 8 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von zehn Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens zwei Jahre vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens wird die Schule ihre Tätigkeit mit dem Ende des Schuljahrs einstellen, in dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Änderungen dieses Abkommens können nur einvernehmlich in schriftlicher Form vorgenommen werden. Die Änderungen treten zum Ende des Schuljahrs, in dem sie vorgenommen wurden, in Kraft und gelten für das kommende Schuljahr.

Geschehen zu Sofia am 24. September 2013 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Martin Höpfner


Für die Regierung der Republik Bulgarien
Anelia Klisarova