Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1998, Teil II, Nr. 7 (Tag der Ausgabe 18. März 1998), Seite 248–251
Fassung vom: 20. September 1993
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 30. Januar 1998
Inkrafttreten: 23. Februar 1996
Anmerkungen:
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Bekanntmachung

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Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich sowie des ergänzenden Notenwechsels
Vom 30. Januar 1998


Das in Bonn am 20. September 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich, welches durch Austausch gleichlautender Noten vom selben Tag ergänzt wurde, ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1

am 23. Februar 1996

in Kraft getreten; es wird samt dem dazugehörigen Notenwechsel nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 30. Januar 1998
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


[249]

Abkommen

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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Italienischen Republik –

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,

auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 8. Februar 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik, insbesondere seiner Artikel 4 und 7,

in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaft und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zwischen beiden Vertragsparteien und damit auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu fördern,

in dem Wunsch, den Studierenden beider Vertragsparteien die Aufnahme und die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staat zu erleichtern,

im Bewußtsein der auf seiten der Vertragsparteien im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten –

haben über die Anerkennung von Studienzeiten und Studienleistungen zum Zweck des Weiterstudiums im Hochschulbereich und im Hinblick auf die Führung akademischer Grade folgendes vereinbart:

Artikel 1

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In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Hochschule“ alle Universitäten und Hochschulen, denen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland und in der Italienischen Republik gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird und an denen Studien mit einem akademischen Grad oder in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Staatsprüfung abgeschlossen werden können,
b) der Ausdruck „akademischer Grad“
– auf seiten der Bundesrepublik Deutschland jeden Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines Studiums verliehen wird,
– auf seiten der Italienischen Republik die von einer Hochschule verliehene „Laurea di Dottore“ und das „Dottorato di ricerca“,
c) die Bezeichnung „Staatsprüfung“ die staatlichen Zwischenprüfungen oder die staatliche Abschlußprüfung eines Studiums an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland,
d) die Bezeichnung „Promotion“ das Verfahren, das in der Bundesrepublik Deutschland zur Verleihung des Doktorgrads führt.

Artikel 2

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(1) Zum Zweck eines weiterführenden oder weiteren Studiums an Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei werden einschlägige Studien- und Prüfungsleistungen gegenseitig anerkannt.
(2) Dabei gilt die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland im Verlauf eines Studiengangs, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, mit Erfolg abgelegte Vorprüfung oder Zwischenprüfung als gleichwertig der Hälfte der an Hochschulen der Italienischen Republik für die Zulassung zum „Esame di Laurea“ in dem entsprechenden Studiengang geforderten Prüfungen in den Pflichtfächern und Wahlfächern. Umgekehrt gilt die Hälfte der an Hochschulen der Italienischen Republik für die Zulassung zum „Esame di Laurea“ geforderten und mit Erfolg abgelegten Prüfungen in den Pflichtfächern und Wahlfächern als gleichwertig der Vorprüfung oder Zwischenprüfung in dem entsprechenden Studiengang an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland werden für einen einschlägigen „Laurea“-Studiengang an Hochschulen der Italienischen Republik in dem Umfang anerkannt, wie sie für einen Studiengang im Sinne von Satz 1 von einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurden. Umgekehrt werden Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an Hochschulen der Italienischen Republik für einen einschlägigen Studiengang an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, in dem Umfang anerkannt, wie sie für einen „Laurea“-Studiengang von einer Hochschule der Italienischen Republik anerkannt wurden.
(4) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen in der Bundesrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts.

Artikel 3

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(1) Akademische Grade berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes oder ein weiteres Studium an Hochschulen der jeweils anderen Vertragspartei zu diesen Studien ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber des akademischen Grades im Staate der Verleihung zu dem weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen berechtigt ist. Gleiches gilt für Inhaber von Zeugnissen über in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Staatsprüfungen.
(2) Dabei werden ein an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erlangter akademischer Grad oder ein Zeugnis über die Staatsprüfung, die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland die Zulassung zur Promotion ermöglichen, als Voraussetzung für die Teilnahme am Zulassungswettbewerb für das „Dottorato di ricerca“ an einer Hochschule der Italienischen Republik anerkannt. Der an einer Hochschule der Italienischen Republik aufgrund des „Esame di Laurea“ erlangte „Dottore“-Grad wird als Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.

Artikel 4

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Der Inhaber eines akademischen Grades hat das Recht, diesen in der Form zu führen, wie er im Staate der Verleihung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen geführt werden darf unter Angabe der Hochschule, die ihn verliehen hat. [250]

Artikel 5

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(1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission mit zwölf Mitgliedern eingesetzt, von denen die deutsche Seite und die italienische Seite je sechs benennt. Die Liste der Experten jeder Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.
(2) Die Ständige Expertenkommission tritt auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammen. Der Tagungsort wird jeweils vereinbart.

Artikel 6

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(1) Dieses Abkommen und die gleichzeitig durch Notenwechsel geschlossene ergänzende Vereinbarung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet, treten in Kraft, sobald die beiden Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 20. September 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lothar Wittmann


Für die Regierung der Italienischen Republik
Umberto Vattani

Notenwechsel

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Auswärtiges Amt
Der Leiter der Kulturabteilung
20. September 1993


Begleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Herr Botschafter,

ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung vorzuschlagen:

1. Die in dem Abkommen erwähnten Anerkennungen werden zum Zwecke eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums gewährt einschließlich der Zulassung zur Promotion bzw. dem „Dottorato di ricerca“.
2. Der Gegenstand des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich besteht darin, die Vorbildungsvoraussetzungen für eine Zulassung zu einem Studium in den Prüfungsbegriffen der beiden Vertragsparteien festzulegen. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich gewährt folglich Befreiungen vom Nachweis der erwähnten Vorbildungsvoraussetzungen nur zum Zweck eines weiteren beziehungsweise weiterführenden Studiums. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit führt nicht zur Verleihung des akademischen Grades oder des Zeugnisses, von deren Nachweis befreit wird.
3. Die auf seiten der beiden Vertragsparteien für die Zulassung zu Studien und Studienabschnitten geltenden allgemeinen und besonderen Vorschriften, wie Zulassungsbeschränkungen und ähnliches, werden durch das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich nicht berührt.
4. Das Abkommen über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich umfaßt nicht den effectus civilis.
5. Nach Abschluß des Abkommens werden beide Vertragsparteien prüfen, inwieweit Fragen des effectus civilis in einem gesonderten Abkommen geregelt werden können.
6. Die Anerkennung von Studien und Prüfungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens setzt voraus, daß die Anerkennung von einer Hochschule ausgesprochen worden ist, die der Hochschule entspricht, an der das Studium fortgesetzt werden soll.
7. Im Hinblick auf die Besonderheit der Studien, die mit einer Staatsprüfung abschließen, werden gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens Studienzeiten und Prüfungen nur anerkannt nach Maßgabe der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften. [251]
8. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich auf deutscher Seite ist aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt gegeben:
a) Soweit für Entscheidungen aufgrund des Abkommens staatliche Stellen zuständig sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die Prüfungsordnung der betreffenden Hochschule die Bestimmung des § 7 Absatz 2 Satz 4 der „Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen“ mit dem Wortlaut „Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten“ übernommen worden ist.

Falls sich die Regierung der Italienischen Republik mit den unter den Nummern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen, das durch diese Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Lothar Wittmann


Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Italienischen Republik
Herrn Dr. Umberto Vattani

Bonn



(Übersetzung)
Botschaft
der Italienischen Republik
Bonn, den 20. September 1993


Begleitnote zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Herr Ministerialdirektor,

ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note am heutigen Tag zu bestätigen, deren Inhalt folgendermaßen lautet:

(Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Ich habe die Ehre zu bestätigen, daß die Italienische Regierung mit dem oben erwähnten Text einverstanden ist und Ihre Note sowie die vorliegende Antwort als eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern ansieht.

Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Umberto Vattani


Herrn
Ministerialdirektor Dr. Lothar Wittmann
Leiter der Kulturabteilung des Auswärtigen Amtes
der Bundesrepublik Deutschland

Bonn