Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung

Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1980, Teil II, Nr. 46 (Tag der Ausgabe 7. November 1980), Seite 1409–1411
Fassung vom: 5. Februar 1980
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 22. Oktober 1980
Inkrafttreten: 2. September 1980
Anmerkungen:
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[1409]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung
Vom 22. Oktober 1980


Das in Paris am 5. Februar 1980 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung ist nach seinem Artikel 10

am 2. September 1980

in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 22. Oktober 1980
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


[1410]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik –

in der Erwägung, daß die auf der Grundlage des deutsch-französischen Vertrags vom 22. Januar 1963 durchgeführte Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung sich für beide Seiten als fruchtbar erwiesen hat;

in dem Wunsch, zu einer besseren beruflichen Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen in solchen Fachbereichen beizutragen, in denen sich Lehrgänge im Partnerland insbesondere hinsichtlich der Kenntnisse über die angewandten Technologien, der Sprache und der Einsicht in die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten als besonders nutzbringend erweisen;

in der Absicht, die gegenseitige Kenntnis der jeweiligen Berufsbildungssysteme durch einen Vergleich ihrer Inhalte, Methoden und Ergebnisse zu verbessern;

in dem Wunsch, durch Förderung der Gleichwertigkeit der Abschlußzeugnisse die günstigsten Voraussetzungen für die berufliche Beweglichkeit über die Grenzen hinweg zu schaffen;

von dem Wunsch geleitet, die Begegnung von Jugendlichen und Erwachsenen auf der Grundlage gemeinsamer Interessenschwerpunkte zu fördern, um die deutsch-französische Freundschaft mit Blick auf Europa zu stärken und zu erweitern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien beschließen, ein Programm zum Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung durchzuführen.

Artikel 2

(1) Im Rahmen dieses Abkommens schließen Einrichtungen oder Anstalten der beruflichen Bildung unter Beachtung der als Anlage beigefügten Bestimmungen Partnerschaftsverträge. Als Parteien dieser Verträge kommen auf französischer Seite die Träger technischer und beruflicher Ausbildungsgänge und entsprechender Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere Oberschulen und die als Gruppen für Fortbildungsmaßnahmen eingerichteten Anstalten, in Frage und auf deutscher Seite Ausbildungsbetriebe, Träger überbetrieblicher Ausbildungsstätten, berufliche Schulen, Fortbildungsstätten und öffentlich-rechtliche Organisationen der beruflichen Bildung.
(2) Die Partnerschaftsverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen nationalen Behörden, nachdem sie zuvor auf deren Vorschlag von der deutsch-französischen Expertenkommission für berufliche Bildung geprüft worden sind.

Artikel 3

(1) Der Austausch erstreckt sich auf
a) die berufliche Bildung Jugendlicher,
b) die Maßnahmen zur beruflichen Bildung Erwachsener.
Bei der Organisation und Durchführung des Austauschs ist zu berücksichtigen, daß er sich in den Ausbildungsgang einfügen [1410] soll, der insbesondere die Jugendlichen auf eine Abschlußprüfung des jeweiligen Landes vorbereitet; die Dauer wird dementsprechend und je nach Fachbereich festgesetzt. Sie sollte auf keinen Fall weniger als vier Wochen betragen.
(2) Dieser Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen wird durchgeführt bei der beruflichen Erstausbildung und bei Maßnahmen der beruflichen Erwachsenenbildung
a) in den Bereichen, in denen eine Gleichwertigkeit der Abschlußzeugnisse auf der Grundlage des zweiseitigen Abkommens vom 16. Juni 1977 besteht oder vorgesehen ist;
b) in technologisch fortgeschrittenen oder international ausgerichteten Bereichen auf verschiedenen Qualifikationsniveaus, mit Ausnahme derjenigen, für welche die Hochschulen zuständig sind.
Der Austausch kann Praktika in Betrieben einschließen.

Artikel 4

(1) Die deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bildung legt das gesamte Austauschprogramm fest, beobachtet seine Durchführung und nimmt seine Auswertung vor.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der durch die Expertenkommission vorgegebenen Zielsetzungen führen die Partnereinrichtungen oder -anstalten den Austausch durch.
(3) Jede Seite stellt im Rahmen ihrer eigenen Verfahrenspraxis die Koordinierung des Programms auf nationaler Ebene sicher. Die Koordinierung auf zweiseitiger Ebene wird der deutsch-französischen Expertenkommission für berufliche Bildung übertragen. Diese wird hierbei unterstützt
a) von den zur Koordinierung der Programme auf nationaler Ebene eingesetzten Verantwortlichen, die ihr über alle Maßnahmen Bericht erstatten,
b) von einem gemeinsamen Sekretariat, das die ständige Verwaltung des Austauschprogramms übernimmt und die regelmäßigen Zusammenkünfte der nationalen Verantwortlichen unterstützt.

Artikel 5

(1) Die Teilnehmer am Austausch werden vor ihrer Abreise mit
wesentlichen Begriffen der Umgangssprache,
Grundbegriffen der Fachsprache und
den gesellschaftlichen Bedingungen des anderen Landes
vertraut gemacht. Diese Vorbereitung wird mit Unterstützung des deutsch-französischen Jugendwerks durchgeführt.
(2) Die verantwortlichen Bildungsfachkräfte der Partnereinrichtungen und -anstalten treten zusammen, um die Ziele der Lehrgänge und die Modalitäten ihrer Durchführung festzusetzen. Sie sorgen dafür, daß die Beziehungen der Lehrgangsteilnehmer zu Jugendlichen oder Erwachsenen, die im Gastland an demselben Bildungsgang teilnehmen, gefördert werden.
(3) Die Lehrgangsteilnehmer werden im allgemeinen von einem oder mehreren Ausbildern oder Lehrkräften ihrer Einrichtung oder Anstalt begleitet und unterstützt.

Artikel 6

(1) Die durch den Austausch entstehenden Reisekosten werden von beiden Seiten jeweils für die eigenen Staatsangehörigen getragen.
(2) Die Unterbringungskosten gehen grundsätzlich, außer in festzulegenden Einzelfällen, zu Lasten des Gastlands.
(3) Die verschiedenen Vergütungen, Entschädigungen und Beihilfen, welche die Teilnehmer unter Umständen beanspruchen können, werden vom Entsendeland nach dessen nationalem Recht festgelegt und getragen.
(4) Jede Seite trägt die Reise- und Aufenthaltskosten der mit der Durchführung des Austauschs beauftragten Bildungsfachkräfte ihres Landes.
(5) Die laufenden Kosten des gemeinsamen Sekretariats werden von jeder Seite je zur Hälfte getragen.
(6) Über die Ausführung der oben festgelegten Finanzierungsmodalitäten stimmen sich beide Seiten in der Expertenkommission ab.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen wird für eine Dauer von zwei Jahren geschlossen; bis zu ihrem Ablauf berät die deutsch-französische Expertenkommission für berufliche Bildung über die Bedingungen für die Fortführung des Programms und die Zweckmäßigkeit etwaiger neuer Ausführungsmodalitäten.
(2) Danach wird das Abkommen stillschweigend um jeweils fünf Jahre verlängert, außer im Falle der Kündigung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer notifiziert werden muß.
(3) Die Kommission prüft ferner, unter welchen Bedingungen andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am Austauschprogramm teilnehmen könnten.

Artikel 8

Dieses Abkommen kann nur durch ein in derselben Form geschlossenes Abkommen zwischen den Vertragsparteien geändert werden.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 10

Beide Vertragsparteien teilen einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen verfassungsmäßigen oder innerstaatlichen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.

Geschehen zu Paris am 5. Februar 1980 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Genscher


Für die Regierung der Französischen Republik
Jean François-Poncet


[1411]

Anhang

Allgemeine Bestimmungen für den Abschluß von Partnerschaftsverträgen nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Durchführung eines Austauschs von Jugendlichen und Erwachsenen in beruflicher Erstausbildung oder Fortbildung

1. Inhalt der Partnerschaftsverträge

Die Partnerschaftsverträge nach Artikel 2 des Abkommens haben folgende Bestandteile und Regelungen zu enthalten:

1.1. Namensverzeichnis der Teilnehmer am Austausch,
1.2. Angaben über Ort, Datum und Dauer des Austauschs,
1.3. Festlegung des Ziels, der Art und des Inhalts des Bildungsganges und der kulturellen Betreuung,
1.4. Namensangabe des oder der in der aufnehmenden Einrichtung für die Durchführung des Bildungsganges Verantwortlichen,
1.5. Benennung der übrigen am Bildungsgang beteiligten Einrichtungen unter Beachtung der im Aufnahmeland geltenden Vorschriften,
1.6. Einzelheiten über die sprachliche Vorbereitung und Unterrichtung der Austauschteilnehmer über die gesellschaftlichen Bedingungen des Aufnahmelandes nach Artikel 5 des Abkommens,
1.7. Festlegung der Unterbringungsbedingungen (Beherbergung und Verpflegung),
1.8. Einzelheiten der Vorbereitung und Auswertung des Austauschs sowie die Bedingungen für die Begleitung der Teilnehmer.

2. Allgemeine Austauschbedingungen

2.1. Der Austausch ist Bestandteil der beruflichen Bildung und führt zu einer Teilnahmebescheinigung. Drei Monate vor den Prüfungsterminen soll ein Austausch für die Personen, die an der Prüfung teilnehmen, nicht stattfinden.
2.2. Die Austauschteilnehmer und das Begleitpersonal unterliegen den für die aufnehmende Einrichtung geltenden Ordnungen; bei Verstößen oder im Falle der Unfähigkeit des Austauschteilnehmers, der Bildungsmaßnahme folgen zu können, kann die Teilnahme am Austausch abgebrochen werden.
2.3. Während ihres Aufenthalts genießen die Austauschteilnehmer und das Begleitpersonal von seiten ihrer Regierungen eine soziale Sicherung, wie sie in den Versicherungsbestimmungen für das Entsendeland gilt. Für diejenigen, die im Aufnahmeland keinen entsprechenden Versicherungsschutz genießen würden, wird eine entsprechende Versicherung abgeschlossen.
2.4. Vor dem Austausch wird für die Austauschteilnehmer und – soweit notwendig – für die Begleitpersonen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schadensfolgen abgeschlossen, die während des Aufenthalts im anderen Land entstehen können.
2.5. Die für die Organisation des Austauschs im Entsendeland Verantwortlichen sollen feststellen, daß der Versicherungsschutz nach den Nummern 2.3 und 2.4 gewährleistet ist.
2.6. Die Betriebskosten sowie die Beförderungs- und Betreuungskosten, die unmittelbar während des Aufenthalts anfallen, werden von der aufnehmenden Einrichtung getragen.