Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Status von kulturellen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräften
[902]
Bekanntmachung
Das in Berlin am 1. Juni 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Status von kulturellen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräften ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
- Berlin, den 28. Juni 2010
Im Auftrag
Dr. Susanne Wasum-Rainer
Abkommen
und
die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
(nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –
davon überzeugt, dass die kulturelle Zusammenarbeit in bedeutsamer Weise zur Verständigung zwischen den beiden Völkern beiträgt,
in der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit weiter zu fördern und zu erleichtern,
unter Bezugnahme auf das Kulturabkommen vom 9. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien –
sind übereingekommen, den Rechtsstatus von kulturellen Einrichtungen sowie der im Rahmen von Programmen der kulturellen Zusammenarbeit entsandten Fachkräfte im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien wie folgt zu regeln:
Artikel 1
- (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für aus öffentlichen Mitteln finanzierte kulturelle Einrichtungen der Vertragsparteien, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden und deren im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit entsandte Fachkräfte. Kulturelle Einrichtungen im Sinne dieses Abkommens sind Kulturinstitute, Kulturzentren oder sonstige Einrichtungen des akademischen Austausches, Hochschulen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lesesäle.
- (2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, akademischem, pädagogischem oder sportlichem Gebiet bestimmt werden, soweit nicht in anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien Regelungen dazu getroffen sind. [903]
Artikel 2
- (1) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei einen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erteilt und kann danach im Gastland verlängert werden, solange die Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Vor der Ausreise aus dem Entsendestaat ist zunächst bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen.
- (2) Den genannten Fachkräften wird im Aufenthaltstitel die Beschäftigung an den kulturellen Einrichtungen erlaubt.
Artikel 3
- (1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befreiung von Einfuhr und Wiederausfuhrabgaben für Ausstattungsgegenstände und Güter, die für ihre Tätigkeit oder im Rahmen von Ausstellungen erforderlich sind (zum Beispiel technische Geräte, Publikationsmaterial, Möbel, belichtete Filme, didaktisches Material, Zeitschriften, Musikinstrumente, audiovisuelle Medien, Bild- und Tonmaterial), sowie Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen. Die abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im Empfangsstaat erst nach Entrichtung der Einfuhrabgaben oder bei Erfüllung der für die Veräußerung dieser Gegenstände geltenden Bestimmungen des Gastlandes entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.
- (2) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Einfuhr- und Wiederausfuhrabgaben für ihr Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge), sofern dieses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb der im Gastland geltenden Fristen nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Empfangsstaat dorthin eingeführt wird. Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangsstaat erst nach Entrichtung der Einfuhrabgaben oder nach Maßgabe sonstiger Bestimmungen des Gastlandes entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.
Artikel 4
- Die Vertragsparteien gewähren die notwendige Unterstützung für die Registrierung und Zulassung der in Artikel 3 genannten Kraftfahrzeuge der kulturellen Einrichtungen und der in Artikel 1 genannten Personen.
Artikel 5
- Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der entsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.
Artikel 6
- (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
- (2) Es hat die gleiche Geltungsdauer wie das Kulturabkommen vom 9. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien.
Geschehen zu Berlin am 1. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
R.-D. Schnelle
José Artur Denot Medeiros