Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1999, Teil II, Nr. 33 (Tag der Ausgabe 17. Dezember 1999), Seite 1057–1060
Fassung vom: 30. September 1999
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. November 1999
Inkrafttreten: 30. September 1999 (vorläufig), 15. Juni 2001 [1]
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1057]

Bekanntmachung

Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-tschechischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 8. November 1999


Das in Prag am 30. September 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 17 Abs. 1 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts

seit dem 30. September 1999

vorläufig angewendet; das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit (BGBl. 1979 II S. 939) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik nicht mehr angewendet.

Bonn, den 8. November 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


[1058]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Tschechischen Republik –

in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern im Geiste guter Nachbarschaft zu festigen und weiter zu entwickeln,

in dem Wunsch, das gegenseitige Verständnis der Völker beider Länder zu vertiefen,

Bezug nehmend auf den Vertrag vom 27. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,

ferner Bezug nehmend auf die gemeinsame Deutsch-Tschechische Erklärung vom 22. Januar 1997 über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung,

in Anerkennung des historischen Wandels in Europa, insbesondere der Herstellung der Einheit Deutschlands und des Entstehens der Tschechischen Republik,

in der Überzeugung, dass der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern und das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben anderer Völker fördert,

unter Betonung der wichtigen Rolle der Jugend für das Verständnis und die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft auszubauen,

eingedenk der jahrhundertealten engen Verbindungen beider Völker und ihres historischen Beitrags zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas,

in der Überzeugung, dass der künftige Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union, der von der Bundesrepublik Deutschland nachdrücklich unterstützt wird, die Möglichkeit für eine weitere Vertiefung der kulturellen Zusammenarbeit schaffen wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Vorschriften Hilfe leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, auch von Amateuren, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen.
4. bei der Förderung von Kontakten zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material,
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zur Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen.
(2) Gleiches gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die weitere Verbesserung des Sprachunterrichts an allen Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie jenen der Erwachsenenbildung. Besondere Aufmerksamkeit wird der Sprachförderung in den Grenzgebieten gewidmet. Maßnahmen zur Förderung der Sprachen beider Vertragsparteien sind insbesondere:
– die Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern,
– die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern,
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden sowie der Erfahrungsaustausch über moderne Verfahren im Sprachunterricht,
– die Entwicklung von Partnerschaften zwischen Schulen und Bildungseinrichtungen,
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Kenntnis und Verbreitung der Sprache der anderen Vertragspartei bieten.
(3) Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert. Sie ermutigen die zuständigen Stellen, Lehrbücher zu entwickeln, die geeignet [1059] sind, im Geschichtsunterricht beider Länder verwendet zu werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens, einschließlich der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmalpflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind,
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen,
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal sowie Repräsentanten der Hochschulen, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden im Rahmen von Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen,
4. in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen,
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltungen entsprechender Fachausstellungen zu fördern,
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern,
7. auf dem Gebiet der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Staates Stipendien zur Aus- und Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland in geeigneter Weise zu begleiten.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlussdiplome der Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können. Zu diesem Zweck werden durch den Austausch von Expertengruppen die notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten erkundet, um zu einer besonderen Vereinbarung über Äquivalenzfragen zu gelangen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung der gegenseitigen Beziehungen und sind bereit, diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen den Ausbau und die Intensivierung des Jugendaustauschs zwischen beiden Ländern. Neben der Ausweitung der Begegnungen zwischen Jugendlichen und jungen Erwachsenen streben sie eine Zusammenarbeit in der fachlichen Jugendarbeit an. Zu diesem Zweck unterstützen sie weiterhin die in Pilsen und Regensburg eingerichteten Koordinierungsstellen zur Beratung und Unterstützung staatlicher und nichtstaatlicher Stellen beider Länder.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden – in Kooperation mit den Sportverbänden – zu Begegnungen zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports auch an Schulen und Hochschulen zu fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermöglichen den ständig auf ihrem Hoheitsgebiet lebenden Staatsangehörigen der Tschechischen Republik deutscher Abstammung und Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland tschechischer Abstammung, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, [1060] Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.
(3) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die bereits tätigen:
– Goethe-Institut Prag;
– Deutsche Schule Prag;
– Lesesäle in Olmütz, Brünn und Pilsen;
– Tschechisches Zentrum in Berlin;
– Tschechisches Zentrum in Dresden;
– Tschechisches Zentrum in München.
(4) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wird die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten garantiert.
(5) Die in Absatz 2 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, erhalten auf Antrag, der vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlandes zu stellen ist, gebührenfrei eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung von den zuständigen Behörden des Gastlandes im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Sie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert oder wiederholt erteilt werden. Anträge auf Verlängerung müssen im Gastland gestellt werden.
(6) Familienangehörige im Sinne von Absatz 5 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht des Entsendelandes minderjährig oder noch in der Ausbildung sind.
(7) Die Vertragsparteien gewähren Befreiung von Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr von:
– Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtung eingeführt werden;
– Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeugen, der in Absatz 2 genannten Personen und deren Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung auf das Hoheitsgebiet des Gastlandes eingeführt wird.
(8) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei für die erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen, im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Bestimmungen.

Artikel 16

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Tschechischen Republik zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der völkerrechtlichen Verträge und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.
(2) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Abkommen vom 11. April 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik nicht mehr angewendet.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Das Abkommen vom 2. Februar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegenseitige Errichtung und Tätigkeit von Kultur- und Informationszentren sowie die ergänzenden Vereinbarungen in der Form der Notenwechsel vom 6./20. März 1991 sowie vom 24. Juli/18. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 11. April 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik außer Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und wird automatisch um jeweils weitere fünf Jahre verlängert, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Prag am 30. September 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Christoph Zöpel


Für die Regierung der Tschechischen Republik
Jan Kavan