Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten

Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2001, Teil II, Nr. 9 (Tag der Ausgabe 27. März 2001), Seite 276–279
Fassung vom: 29. Oktober 1999
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 2001
Inkrafttreten: 29. Januar 2001
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[276]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-bosnisch-herzegowinischen Abkommens über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten
Vom 15. Februar 2001


Das in Berlin am 29. Oktober 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten ist nach seinem Artikel 7

am 29. Januar 2001

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 15. Februar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


Abkommen

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten


Die Bundesrepublik Deutschland
und
Bosnien und Herzegowina –

von dem Wunsch geleitet, ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft zu entwickeln und zu vertiefen,

in dem Bemühen, die gegenseitige Information über das gesellschaftliche und kulturelle Leben beider Länder zu fördern,

in der Absicht, zur gegenseitigen Kenntnis und besseren Verständigung zwischen den Menschen beider Länder beizutragen –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Tätigkeit von Kulturinstituten im jeweils anderen Land einen besonders wichtigen Beitrag zur kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern darstellt.
(2) Die Vertragsstaaten kommen daher überein, Kulturinstitute im jeweils anderen Land zu errichten.

Artikel 2

(1) Kulturinstitute der Bundesrepublik Deutschland sind die Zweigstellen des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e.V.“, München (im Folgenden als „Goethe-Institut“ bezeichnet). Kulturinstitute von Bosnien und Herzegowina werden durch Notenwechsel benannt.
(2) Kulturinstitute können auf der Grundlage dieses Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsstaaten errichtet werden.

Artikel 3

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten werden die Arbeit der Kulturinstitute fördern und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens unterstützen.
(2) Die Kulturinstitute können Veranstaltungen, Sprachkurse und andere Aktivitäten auch außerhalb ihrer eigenen Räume und an anderen Orten im Empfangsstaat durchführen.

Artikel 4

(1) Die Tätigkeit der Kulturinstitute ist auf die Verbreitung und Vermittlung der Sprache des Entsendestaats und von Informationen und Kenntnissen in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft sowie auf eine entsprechende Zusammenarbeit in diesen Bereichen gerichtet.
(2) Der Status und die Tätigkeit der in Artikel 2 genannten Kulturinstitute und ihrer entsandten Mitarbeiter wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens und tritt an demselben Tag wie das Abkommen in Kraft.
(3) Alle im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeiten unterliegen dem in dem jeweiligen Land geltenden Recht. [277]

Artikel 5

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens wird durch Verhandlung zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.

Artikel 6

Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten geändert werden.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsstaaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(2) Im Fall der Kündigung dieses Abkommens werden die Kulturinstitute ihre Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

Geschehen zu Berlin am 29. Oktober 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen und serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Johannes Rau


Für Bosnien und Herzegowina
Ante Jelavic


[278]

Anlage

Anlage zum Abkommen vom 29. Oktober 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Bosnien und Herzegowina über Errichtung und Tätigkeit von Kulturinstituten

1.

Die Anzahl der in Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens bezeichneten entsandten Mitarbeiter soll in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der jeweiligen Kulturinstitute stehen.

2.

Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis für die unter Nummer 1 genannten entsandten Mitarbeiter:
2.1
Entsandte Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden und nicht die Staatsangehörigkeit des Gastlandes besitzen, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, welche mit amtlichem Reisepass reisen, erhalten auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung von den zuständigen Behörden des Gastlandes im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. Die Aufenthaltsgenehmigung wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens bis zu zwei Jahren erteilt und kann darüber hinaus verlängert werden. Die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung erfolgt gebührenfrei. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und schließt im Rahmen ihrer Gültigkeit das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten ein.
2.2
Die Behörden des Entsendestaats teilen den Behörden des Empfangsstaats auf diplomatischem Weg durch ein geeignetes Schreiben die beabsichtigte Entsendung und den voraussichtlichen Tag der Ankunft der Mitarbeiter und ihrer Familien mit.
Das Außenministerium des Gastlandes trifft die notwendigen Maßnahmen zur Erleichterung ihrer Einreise und ihres Aufenthalts. Dies kann durch Ausstellung von Dienstausweisen geschehen.
2.3
Die unter Nummer 1 genannten entsandten Mitarbeiter und ihre Ehegatten benötigen keine Arbeitserlaubnis für ihre Tätigkeit an den jeweiligen Kulturinstituten.

3.

Beide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Mitarbeitern, welche die Staatsangehörigkeit des Entsende- und nicht des Empfangsstaats besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 2 uneingeschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

4.

Familienangehörige im Sinne der Nummern 2 und 3 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht des Entsendestaats minderjährig oder noch in Ausbildung sind.

5.1

Beide Seiten gewähren Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr
a) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich einer angemessenen Zahl von Kraftfahrzeugen, die für die Tätigkeit der in Artikel 2 des Abkommens genannten Kulturinstitute eingeführt werden;
b) von Umzugsgut, darunter ein Kraftfahrzeug für jeden unverheirateten entsandten Mitarbeiter beziehungsweise zwei Kraftfahrzeuge für einen verheirateten entsandten Mitarbeiter, der von seinem oder ihrem Ehegatten begleitet wird, die den Beteiligten gehören und von ihnen mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden sind und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eingeführt werden.

5.2

Die zum persönlichen Gebrauch abgaben- und zollfrei eingeführten Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeugen dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die ausgesetzten Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens zwölf Monate in Gebrauch waren.

6.

Beide Seiten werden die in Nummer 1 genannten Mitarbeiter von Steuern und sonstigen Abgaben befreien, soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dies zulassen.

7.1

Die von den Kulturinstituten veranstaltete künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Länder sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.

7.2

Neben dem entsandten Personal können die Kulturinstitute auch Ortskräfte einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.

7.3

Die Kulturinstitute können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren. [279]

7.4

Die Ausstattung der Kulturinstitute, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien, sowie ihr Vermögen genießen im Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaats im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen Schutz.

7.5

Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zu den Kulturinstituten und ihren Veranstaltungen sowie die normale Geschäftstätigkeit der Institute.

8.1

Jede Seite gewährt den Kulturinstituten der anderen Seite für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

8.2

Die Kulturinstitute können alle für die Ausübung der in Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens genannten Tätigkeiten erforderlichen Rechtsgeschäfte vornehmen, insbesondere Konten eröffnen, Arbeitsverträge abschließen und Räume anmieten.

8.3

Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Kulturinstitute und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften durch Notenwechsel zwischen den Vertragsstaaten geregelt.

9.

Beide Seiten tragen dafür Sorge, dass die Regelungen dieses Abkommens durch die jeweiligen Behörden des Empfangsstaats beachtet werden. Einer gesonderten Registrierung der Kulturinstitute zur Erlangung der zu gewährenden Befreiungen und Vergünstigungen sowie für die Vornahme von Rechtsgeschäften im Sinne von Nummer 8.2 bedarf es nicht.

10.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Seiten in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.

11.

Den unter Nummer 1 genannten Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats auf Wunsch in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, die dem ausländischen entsandten Personal gewährt werden. Ihnen werden die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.