Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung des Uebereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz
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(Nr. 2949.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz zur Abänderung des Uebereinkommens vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz. Vom 26. Mai 1902.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft, andererseits,
haben, in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts des Deutschen Reichs zur internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883, Unterhandlungen eröffnen lassen, um das Uebereinkommen vom 13. April 1892, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, den Bestimmungen der Konvention vom 20. März 1883 und der hierauf bezüglichen, am 14. Dezember 1900 in Brüssel vereinbarten Zusatzakte anzupassen, und zu Bevollmächtigten ernannt:
- Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
- Herrn Dr. Alfred von Bülow, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und
- der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
- Herrn Bundesrath Ernst Brenner, Chef des Justiz- und Polizei-Departements,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, nachstehende Artikel vereinbart haben:
Artikel I.
Bearbeiten- Die Artikel 1 bis 4, 6, 8 und 9 des Uebereinkommens, betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz, vom 13. April 1892 sowie das Schlußprotokoll und das Zusatzprotokoll zu diesem Uebereinkommen werden aufgehoben.
Artikel II.
Bearbeiten- Dem Artikel 5 des Uebereinkommens werden folgende Absätze hinzugefügt:
- „Vorstehende Bestimmungen finden auf diejenigen Erfindungen nicht Anwendung, welche nach den Gesetzen eines der vertragschließenden Theile vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Jedoch bleiben die Vergünstigungen, welche dem Inhaber eines Patents im Artikel 2 der Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 zur internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums vom 20. März 1883 zugesichert sind, unberührt.
- Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der vertragschließenden Theile bei Erfindungspatenten im Falle der Lizenzverweigerung eintreten, werden durch die im zweiten Absatz enthaltenen Bestimmungen nicht ausgeschlossen.“ [182]
Artikel III.
Bearbeiten- Das vorliegende Abkommen tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem der Beitritt des Deutschen Reichs zu der in Paris am 20. März 1883 geschlossenen internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums nebst der Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 wirksam wird.
Artikel IV.
Bearbeiten- Für diejenigen Erfindungen, Muster und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, welche vor dem in dem Artikel III bezeichneten Zeitpunkt angemeldet worden sind, kommt eine Prioritätsfrist entweder nach Maßgabe der Artikel 3 und 4 des Uebereinkommens vom 13. April 1892 oder nach Maßgabe des revidirten Artikel 4 der Pariser Konvention zur Geltung, je nachdem die eine oder die andere dem Anmeldenden günstiger ist.
Artikel V.
Bearbeiten- Das gegenwärtige Abkommen soll ratifizirt und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgewechselt werden.
- Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
- So geschehen zu Bern, in doppelter Ausfertigung, den 26. Mai 1902.
- Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.