Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 47, Seite 895–897
Fassung vom: 23. Februar 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. August 1909
Inkrafttreten:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3653.) Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz. Vom 23. Februar 1909.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Schutz der Patente, Gebrauchsmuster, Muster und Modelle in den beiden Ländern vollkommen und wirksamer zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu treffen, und zu Bevollmächtigten ernannt: His Majesty the German Emperor, King of Prussia, in the name of the German Empire, and the President of the United States of America, led by the wish to effect a full and more operative reciprocal protection of patents, working patterns, designs and models in the two countries, have decided to conclude an angreement for that purpose and have appointed as their Plenipotentiaries:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen
His Majesty the German Emperor, King of Prussia
Seine Exzellenz Herrn Grafen von Bernstorff, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika;
His Excellency Count von Bernstorff, His Ambassador Extraordinary and Plenipotentiary to the United States;
und
and
Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika
The President of the United States of America
Herrn Robert Bacon, Staatssekretär der Vereinigten Staaten; [896]
Mr. Robert Bacon, Secretary of State of the United States;
welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind: who, after having communicated each to the other their respective full powers, found to be in good and due form, have agreed to the following articles:

Artikel I. Bearbeiten

Die in den geltenden oder den künftigen Gesetzen des einen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, wonach im Falle der Nichtausführung eines Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells die Zurücknahme oder eine sonstige Beschränkung des Rechtes vorgesehen ist, sollen auf die den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles gewährten Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder Modelle nur in dem Umfange der von diesem Teile seinen eigenen Angehörigen auferlegten Beschränkungen Anwendung finden. Die Ausführung des Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells in dem Gebiete des einen vertragschließend den Teiles wird der Ausführung in dem Gebiete des anderen Teiles gleichgestellt.

Article I. Bearbeiten

The provisions of the laws applicable, now existing or hereafter to be enacted of either of the Contracting Parties, under which the nonworking of the patent, working pattern (Gebrauchsmuster), design or model carries the invalidation or some other restriction of the right, shall only he applied to the patents, working patterns (Gebrauchsmuster), designs or models enjoyed by the citizens of the other Contracting Party within the limits of the restrictions imposed by the said Party upon its own citizens. The working of a patent, working pattern (Gebrauchsmuster), design or model in the territory of one of the Contracting Parties shall be considered as equivalent to its working in the territory of the other Party.

Artikel II. Bearbeiten

Das Abkommen tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft und bleibt bis zum Ablaufe von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung von seiten eines der vertragschließenden Teile in Wirksamkeit.

Article II. Bearbeiten

This Agreement shall take effect from the date of its promulgation and remain in force until the expiration of 12 months following the notice of termination given by one of the Contracting Parties.

Artikel III. Bearbeiten

Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Washington ausgewechselt werden. [897]

Article III. Bearbeiten

The present Agreement shall be ratified and the ratifications shall be exchanged at Washington as soon as possible.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen vollzogen und ihre Siegel beigedrückt.
In witness whereof the respective Plenipotentiaries have executed the present Agreement and affixed their seals thereunto.
So geschehen zu Washington in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache, den 23. Februar 1909.
Done in duplicate in the German and English languages at Washington this – 23 rd – day of February 1909.
J. Bernstorff. (L. S.)
Robert Bacon. (L. S.)


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Das vorstehende Abkommen ist ratifiziert worden, und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden hat am 14. Juli 1909 in Washington stattgefunden.