Abkommen zwischen Deutschland und der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit

Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1993, Teil II, Nr. 31 (Tag der Ausgabe 7. September 1993), Seite 1736–1740
Fassung vom: 15. Februar 1993
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. August 1993
Inkrafttreten: 19. Juli 1993
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[1736]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 12. August 1993

Das in Kiew am 15. Februar 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 18 Abs. 1

am 19. Juli 1993

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 12. August 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Ukraine –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

eingedenk des historischen Beitrags der Völker Deutschlands und der Ukraine zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und anderer verwandter Gebiete der Kultur des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
– bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Veranstaltungen;
– bei dem Austausch von Aussteifungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
– bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Bildenden und Darstellenden Künste, der Volkskunst, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen, Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungen;
– beim Ausbau von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von entsprechenden Fachleuten und Material;
– bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen und ermöglichen und erleichtern ebenfalls in ihrem Land die Realisierung von Förderprogrammen der anderen Seite, einschließlich der Unterstützung von Initiativen und Einrichtungen auf lokaler Ebene. [1737]
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse und die weitere Verbesserung des Sprachunterrichts an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich Zentren der Erwachsenenbildung. Die Vertragsparteien fördern insbesondere:
– die Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;
– die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterialien sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von neuen Lehrbüchern und anderen Lehrmaterialien;
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie einen Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten.
(3) Die Vertragsparteien werden Zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und Bildung auf allen Ebenen einschließlich der Zusammenarbeit der Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen und -Organisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, der Bibliotheken und Archive. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
– zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
– Reisen von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs sowie zur Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
– den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschullehrern und -verwaltungspersonal, Lehrkräften an Schulen, Berufsschulen und anderen Bildungseinrichtungen, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
– den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung im Rahmen der geltenden Vorschriften soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
– den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktisch-methodischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
– die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes von Kulturgütern und historischen Denkmälern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, einschließlich der Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu fördern.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können.
(2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten erkundet, zu einer gesonderten Vereinbarung über Äquivalenzfragen zu gelangen.

Artikel7

Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft große Bedeutung für die Entwicklung der Beziehungen zwischen beiden Ländern bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenarbeit zu unterstützen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in beiden Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen, kulturellen und anderen Stiftungen. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen zur Zusammenarbeit und Durchführung von Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften beider Länder ermutigen und die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, einschließlich der Körpererziehung und des Sports an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermöglichen den ukrainischen Bürgern deutscher Abstammung in der Ukraine sowie den deutschen Staatsangehörigen ukrainischer Abstammung in Deutschland gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur und nationalen Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Dementsprechend [1738] ermöglichen und erleichtern sie im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden darüber hinaus die Interessen dieser Personen im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene, einschließlich kultureller Beziehungen zwischen den Partnerstädten beider Länder.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Hoheitsgebiet unterstützen.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kulturinstitute, Kulturzentren, Einrichtungen und Vertretungen der Wissenschaftsorganisationen, wissenschaftliche Forschungseinrichtungen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung. der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lesesäle.
(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die integraler Bestandteil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 16

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden. Die Gespräche hierüber werden so bald wie möglich aufgenommen.

Artikel 17

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Ukraine zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 18

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine außer Kraft.

Artikel 19

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach verlängert es sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. In diesem Fall wird die Kündigung sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie der anderen Vertragspartei zugegangen ist.

Geschehen zu Kiew am 15. Februar 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel


Für die Regierung der Ukraine
Slenko


[1739]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ukraine über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 15 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren entsandte Fachkräfte sowie für andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im offiziellen Einzelauftrag im Rahmen der Zusammenarbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet entsandt werden.

2.

Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrichtungen die ungehinderte Ausübung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten sowie freien Publikumszugang zu Räumlichkeiten und Gebäuden dieser Einrichtungen sowie anderen Orten, an denen diese Einrichtungen Veranstaltungen durchführen.

3.

Die kulturellen Einrichtungen und die entsandten Fachkräfte können im Gastland zu allen ihre Tätigkeit betreffenden Fragen unmittelbare Kontakte mit staatlichen Behörden und Organisationen, Gebietskörperschaften und deren Organen sowie Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinen, Vereinigungen, Stiftungen und Privatpersonen unterhalten.

4.

Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften des Gastlands.

5.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. technische Geräte, Bücher, Zeitungen, audiovisuelle und andere Materialien) und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden.

6.

Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien, sowie ihr anderes Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.

7.

Die Anzahl der Fachkräfte, die an die kulturellen Einrichtungen entsandt werden, muß dem Charakter und dem Umfang der Aufgaben entsprechen, die die jeweilige Einrichtung erfüllt.

8.

Den entsandten Fachkräften dieser kulturellen Einrichtungen sind Fachkräfte gleichgestellt, die mit offiziellem Auftrag entsandt sind und auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet tätig sind.

9.

Die unter Nummer 1 genannten Personen, die Staatsangehörige des entsendenden Landes sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Stellen des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausreise während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis.

10.

Familienangehörige im Sinne dieser Anlage sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.

11.

Aufenthaltserlaubnisse gemäß Nummer 9 sind bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands vor der Ausreise einzuholen. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung können im Gastland eingereicht werden.

12.

Für die Tätigkeit an den kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.

13.

Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genannten Personen sowie deren Familienangehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eigenen Hoheitsgebiet wie anderen offiziellen Vertretern ausländischer Staaten.

14.

Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr für:
– Gegenstände einschließlich Kraftfahrzeugen, die beim Umzug im persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen stehen und von diesen an ihrem früheren Wohnsitz mindestens sechs Monate benutzt worden sind;
– für deren persönlichen Bedarf bestimmte Medikamente;
– auf dem Postwege eingeführte Geschenke für deren persönlichen Gebrauch. [1740]

15.

Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

16.

Gegenstände, die nach Nummer 5 und Nummer 14 eingeführt wurden, dürfen im Gastland in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erst dann kostenlos abgegeben oder verkauft werden, wenn die ausgesetzten Zölle und anderen Abgaben entrichtet wurden oder nachdem diese Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland im Gebrauch waren.

17.

Die Besteuerung von Gehältern und sonstigen Bezügen der unter Nummer 1 genannten Personen erfolgt nach den jeweils zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

18.

Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen des Möglichen durch Notenwechsel geregelt.

19.

An den Veranstaltungen der kulturellen Einrichtungen können auch Personen teilnehmen und dort auftreten, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.

20.

Die kulturellen Einrichtungen können auch Ortskräfte einstellen. Arbeitsaufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses dieser Mitarbeiter richten sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.

21.

Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Konflikte werden für die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen die gleichen erleichterten Heimschaffungsbedingungen gewährt, wie sie ausländischen Fachkräften nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands gewährt werden.

22.

Im Falle der Beschädigung oder des Verlusts des Eigentums infolge öffentlicher Unruhen im Gastland erstrecken sich hinsichtlich des Rechts auf Schadenersatz die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und das innerstaatliche Recht des Gastlands auf die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familienangehörigen.

23.

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den unter Nummer 1 genannten Personen bei der Lösung von Fragen verwaltungstechnischer Art im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Gastlands Unterstützung leisten. Sie können dazu nötigenfalls auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durch Notenwechsel zusätzliche Vereinbarungen schließen.